Haftungsvereinbarungen: Greift der Versicherungsschutz?
Die Anforderungen an Ingenieure und Architekten werden immer komplexer. Damit verbunden steigt allerdings auch das Risiko, sich gegenüber Auftraggebern schadensersatzpflichtig zu machen. Eine bedarfsgerechte Berufshaftpflichtversicherung stellt eine solide Absicherung für berufliche Haftungsrisiken dar. Wichtig ist jedoch, dass Haftungsvereinbarungen den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen.

Haftungsvereinbarungen können den Versicherungsschutz beeinträchtigen, wenn sie zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei Vertragspartnern, die Haftungsrisiken gemeinsam tragen, ist es daher wichtig, dass die Haftungsvereinbarungen klar und eindeutig formuliert sind. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Schadensfall nicht für alle Ansprüche aufkommt.
Mit einer bedarfsgerechten Berufshaftpflichtversicherung sind Ingenieure und Architekten gut für den Ernstfall gerüstet. Um aber auch im Schadensfall finanziell abgesichert zu sein, sollten individuelle Haftungsvereinbarungen mit dem Versicherungsschutz abgeglichen werden.
Was sind Haftungsvereinbarungen eigentlich?
Haftungsvereinbarungen sind Verträge, die Schadensersatzansprüche regeln. Sie sind meist Bestandteil eines Ingenieurvertrages. Bei Vertragspartnern, die gemeinsam Haftungsrisiken tragen, ist es wichtig, dass diese klar und eindeutig formuliert sind. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Schadensfall nicht für alle Ansprüche aufkommt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Haftungsvereinbarungen Regelungen beinhalten die über die gesetzlichen Haftpflichtansprüche hinausgehen.
Achtung: Die Berufshaftpflichtversicherung basiert immer auf Haftpflichtansprüchen auf Grundlage von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
Deshalb sollten Haftungsvereinbarungen stets im Vorfeld eindringlich überprüft werden, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird oder im schlimmsten Fall sogar entfällt. Im Zweifel ist es ratsam, sich an den Versicherer zu wenden. Dieser kann prüfen, ob die Haftungsvereinbarungen mit dem Versicherungsschutz übereinstimmen.
Wann Haftungsvereinbarungen den Versicherungsschutz beeinträchtigen können
Gerade im Bezug auf das Bauwesen, beinhalten Werkverträge zum Beispiel oft Klauseln zu Fristen und Terminen oder Kostenobergrenzen, die zu einer Haftung bei Überschreitung dieser führen können.
Wenn die Werkvertragsklausel zum Beispiel vorsieht, dass der Auftraggeber Ersatzansprüche geltend machen kann, wenn eine vertraglich gesetzte Frist bzw. der gesteckte Kostenrahmen überschritten wird, dann können diese Ansprüche auch von der Versicherung berücksichtigt werden. Würde es aber beispielsweise um den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gehen, könnte dies den Versicherungsschutz gefährden.
Haftungsvereinbarungen zu Fristen und Terminen im Detail
Zwar werden Schäden aus der Überschreitung von Fristen und Terminen vom Versicherungsschutz in den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) sowie in vielen marktüblichen Bedingungswerken ausgeschlossen, jedoch nur dann, wenn die Überschreitung auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.
Wenn hingegen die Fristen und Termine von einem Dritten festgelegt wurden, greift der Versicherungsschutz in der Regel, denn hier handelt es sich um einen Schaden, der nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern aus Gründen verursacht wird, die er nicht zu vertreten hat.
Wurde zum Beispiel die Beantragung von Fördergeldern zwischen den Parteien vereinbart und die Fördermittelfrist versäumt, fällt dies nicht unter den Ausschluss. Dieser umfasst auch keine Fälle, in denen die Überschreitung der Frist oder des Termins als Folge eines Mangels oder Schadens an der vertraglichen Bauleistung entstanden ist.
Deshalb sind Haftungsvereinbarungen zu Fristen und Terminen mit dem Versicherungsschutz sehr eng zu betrachten. Denn schon Kleinigkeiten können eine Klausel in einen reinen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen umwandeln und die Berufshaftpflichtversicherung in Mitleidenschaft ziehen.
Klauseln zu Baukosten und Baukostenobergrenzen
Natürlich können auch Klauseln zu Baukosten und Baukostenobergrenzen, die zu einer Haftung bei Überschreitung führen können, den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
Das Stichwort an dieser Stelle ist die sogenannte „Massen- und Kostenklausel“ in den Musterbedingungen des GDV. Sie besagt, dass Ansprüche wegen Schäden „aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder ausgeschlossen sind, soweit es sich hier um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauwerkes zu vermeiden gewesen wären“.
Damit ist klar, dass Ansprüche aus der Überschreitung von Baukosten in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Allerdings gilt auch dieser Ausschluss nur dann, wenn die Kostenschätzung bzw. der Kostenanschlag vom Versicherungsnehmer erstellt wurde.
Mögliche Ausnahmen sind zum Beispiel Klauseln, die vorsehen, dass es dem Auftraggeber freisteht, den Zuschlagssatz zu erhöhen, wenn sich die ursprünglichen Kostenanschläge oder Baukostenschätzungen als unzutreffend herausstellen.
Haftungsvereinbarungen zu Baukosten und Baukostenobergrenzen sollten deshalb immer genau überprüft werden, um eine Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes zu vermeiden.
Weitere Ausnahmen bilden u. a.
– Bausummengarantien
– Überschreitungen von Bausummen und Baukostenobergrenzen
Passiver Rechtsschutz als Baustein der Berufshaftpflichtversicherung
Der passive Rechtsschutz ist eine Versicherungsleistung. Da die Anzahl der unberechtigten Anspüche in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist, hat der passive Rechtsschutz – die Abwehr unberechttiger Ansprüche – in der Berufshaftpflicht deutlich an relevant gewonnen.
Gerade im Bauwesen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die nicht selten vor Gericht entschieden werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung inklusive passiver Rechtsschutz, kann er sich auf die Unterstützung des Versicherers verlassen.
Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann der Versicherungsnehmer in Absprache mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt oder ein Sachverständigenbüro beauftragen, um seine Interessen zu vertreten. Die Kosten für diese Leistung werden bei unberechtigen Ansprüchen in der Regel vom Versicherer übernommen. Das kann nicht nur bei Klauseln rund um die Einhaltung von Fristen und Terminen, sondern auch bei Rechtsstreitigkeiten um Baukosten und Bausummenüberschreitungen von Vorteil sein.
Versicherungsnehmer sollten daher genau überprüfen, welche Klauseln in den Versicherungsbedingungen zu Fristen und Terminen enthalten sind. Sowohl Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen, als auch Sowiesokostenansprüche können sich negativ auf den Versicherungsschutz auswirken. Denn die Berufshaftpflichtversicherung schließt Schäden vom Versicherungsschutz aus, die durch Sowiesokosten entstanden sind.
Was sind Sowiesokosten?
Sowieso-Kosten sind rechtlich im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung und einem eventuellen Schadenersatz zu ausgeführten Bauleistungen zu sehen. Sie umfassen allgemein jene Kosten, die dem Bauherrn bzw. Auftraggeber auch entstanden wären, wenn die Bauleistung mängelfrei erbracht worden wäre.
FAQ
Die Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen der freien Berufe und schützt vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die du versehentlich deinem Kunden oder einem Dritten zufügst. Darunter fallen beispielsweise fehlerhafte Beratungen, Planungsfehler oder ein Mangel in der Bauleitung. Kurz zusammengefasst, diese Haftpflichtversicherung schützt bei Fehlern aus deiner speziellen beruflichen Tätigkeit bspw. als Ingenieur. Die Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch nicht nur die Aufgabe berechtige Ansprüche zu befriedigen sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab und hat somit eine passive Rechtsschutzfunktion.
Du führst ein eigenständiges Büro und kommst aus dem planerischen Bereich. Du bist als Ingenieur, Architekt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterwegs, dann ist eine Berufshaftpflichtversicherung zwingend von Nöten. Du haftest für Schäden, welche du Dritten zufügst, dem Gesetz nach erst einmal unbegrenzt. Dieses Risiko solltest du auf jeden Fall über eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzen.
Ob Sie überhaupt eine echte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, können Sie oftmals von der Höhe der Selbstbeteiligung ablesen. Liegt diese nicht bei mindestens 2.500 € werden Sie wahrscheinlich die falsche Deckung haben.
ist Thema der Betriebshaftpflichtversicherung. Nur die Berufshaftpflichtversicherung sichert Ihre speziellen Ingenieurs- bzw. Architektentätigkeiten ab.
Sobald Sie uns mitteilen, dass Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit aufgeben, stornieren wir den Vertrag taggenau ab Eingang Ihrer Mitteilung. Über das Jahr zu viel gezahlte Beiträge bekommen Sie selbstverständlich zurückerstattet.
Der Beitrag bemisst sich zunächst am versicherten Berufsbild und natürlich an deinem Jahreshonorar. Auch die gewählte Deckungssumme und die Selbstbeteiligung wirken sich auf den Beitrag aus und so liegen wir für kleine Büros bei wenigen Hundert Euro, bei sehr großen Ingenieur- und Architekturbüros kann die Jahresprämie auch sechsstellig ausfallen.
Im Wesentlichen sind folgende Merkmale beitragsbestimmend:
1. Ihre Berufsbild: Sind Sie als Architekt im Hoch- oder Tiefbau tätig oder als Bauingenieur, Statiker/Tragwerksplaner, TGA, Garten- und Landschaftsarchitekt, Sicherheitsingenieur usw. …)
2. Ihr Jahresnettoumsatz
3. Höhe der Deckungssummen
4. Höhe der Selbstbeteiligung
5. Besteht eine Mitgliedschaft mit einem Verband, welcher mit HDI einem Rahmenvertrag hat (z.B. VDI, Bundesingenieurkammer, VDSI, usw. …)
Bei der Höhe der Deckungssummen sollte das sog. Spätschadenrisiko beachtet werden, d.h. ein Planungsfehler von heute kann auch in 10 Jahren noch zu einem erheblichen Schaden führen, der durch gestiegene Baukosten und Inflation deutlich höher sein kann als heute vermutet. Die Deckungssumme zum Stichtag des Planungs- oder Bauüberwachungsfehlers ist dann ausschlaggebend. Oben genannte Standard-Versicherungssumme reicht im Ernstfall bei größeren Projekten kaum aus, wir können daher auch Deckungssummen von z.B. 10 Mio. € darstellen.