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Vertragsaufhebung im Bauprojekt: Risiken, Vergütung und Haftung regeln

Eigentlich sind sich alle einig: So kann das Projekt nicht weitergehen. Vielleicht wurde es gestoppt oder erheblich umgeplant, oder vielleicht funktioniert auch einfach die Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Planer nicht mehr. Statt über Kündigungsgründe zu streiten, einigen sich beide Seiten im Idealfall auf einen Aufhebungsvertrag. Eine Vertragsaufhebung im Bauprojekt klingt daher nach einem sauberen Schlussstrich.

Doch mit der Unterschrift verschwinden die bisherigen Leistungen und Risiken nicht. Vergütung und Nachträge müssen zuerst geklärt, Mängel dokumentiert und Planungsunterlagen übergeben werden. Hinzu kommen Fragen zu Abnahme, Nutzungsrechten, Haftung und Berufshaftpflicht. Gerade deshalb sollte eine Vertragsaufhebung nicht nur regeln, dass die Zusammenarbeit endet, sondern auch wie das Projekt bis zu diesem Punkt abgewickelt wird.

Vertragsaufhebung im Bauprojekt - Titelbild
Julia Reusch
Julia Reusch

Einvernehmliche Aufhebung: Mehr als eine freundliche Kündigung

Bei einer Kündigung beendet in der Regel eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis. Beim Aufhebungsvertrag einigen sich hingegen beide Seiten auf die Beendigung und können deren Folgen selbst festlegen. Das eröffnet eine gewisse Flexibilität, schafft aber auch Gestaltungsspielraum, der sinnvoll genutzt werden sollte.

Ein Satz wie „Der Vertrag wird zum 30. September einvernehmlich aufgehoben“ reicht deshalb meist nicht. Offen bleibt nämlich, welche Leistungen bis dahin erbracht wurden, welche Vergütung vielleicht noch aussteht, wie mit Nachträgen und Mängeln umgegangen wird und ob bereits erbrachte Leistungen überhaupt abgenommen werden. Ebenso wichtig sind die Übergabe von Unterlagen, Nutzungsrechten, Sicherheiten und darauffolgende mögliche Haftungsansprüche. Ein guter Aufhebungsvertrag beendet also nicht nur den Vertrag, sondern organisiert auch dessen Abwicklung.

Restvergütung und Nachträge präzise abrechnen

Einer der häufigsten Streitpunkte im Rahmen einer Vertragsaufhebung im Bauprojekt ist die Vergütung. Nicht selten geht ein Auftraggeber davon aus, nur die bis zur Aufhebung erbrachten Leistungen bezahlen zu müssen. Der Auftragnehmer rechnet dagegen auch mit einer Vergütung für den nicht mehr ausgeführten Teil. Fehlt dazu eine handfeste Vereinbarung, kann genau der Streit entstehen, den der Aufhebungsvertrag eigentlich hätte verhindern sollen.

Das ist auch deshalb relevant, weil eine einvernehmliche Vertragsbeendigung je nach Ausgestaltung und Auslegung wirtschaftlich in Richtung einer freien Kündigung laufen kann. Bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB kann der Unternehmer im Grunde genommen die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Für den nicht erbrachten Teil sieht das Gesetz eine Vermutung von 5% der darauf entfallenden Vergütung vor – aber nicht pauschal 5% des gesamten Auftragswerts. Aus diesem Grund sollte zwingend festgelegt werden, welches Abrechnungsmodell gilt. Gleiches gilt auch für Nachträge:

  • Was wurde beauftragt und erbracht?
  • Was ist bereits bezahlt?
  • Welche Forderung ist noch zu prüfen und welche wird bestritten?

Ein simpler Satz wie „Alle gegenseitigen Ansprüche sind erledigt“ kann im ungünstigen Fall viel weitreichendere Folgen nach sich ziehen als beabsichtigt.

Aufhebung, Abnahme und Gewährleistung auseinanderhalten

Die Vertragsaufhebung ist nicht automatisch gleich eine Abnahme der bisher erbrachten Leistungen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Abnahme unter anderem auch Auswirkungen auf Gewährleistungsfristen und die spätere Beweissituation haben kann. Bei Bauwerken beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach BGB in der Regel 5 Jahre ab Abnahme. Ist die VOB/B wirksam vereinbart und nichts anderes geregelt, beträgt die Regelfrist bei Bauwerken grundsätzlich nur 4 Jahre.

Im Aufhebungsvertrag sollte deshalb unbedingt festgehalten sein, ob lediglich der aktuelle Leistungsstand dokumentiert oder ob eine Abnahme beziehungsweise Teilabnahme erklärt wird. Formulierungen wie „Alle bisher erbrachten Leistungen gelten als abgenommen“ sind zwar überaus bequem, können aber weitreichende Folgen haben.

Bekannte Mängel sollten ebenfalls nicht unter den Tisch fallen. Sinnvoll ist eine klare Dokumentation, welcher Mangel behauptet wird, und ob dieser anerkannt oder noch streitig ist. Soll noch nachgebessert werden oder wird eine andere Lösung vereinbart? Vorsicht ist bei pauschalen Verzichtsklauseln geboten, die auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen.

Erst dokumentieren, dann auseinandergehen

Bevor ein anderer Planer übernimmt oder ein neues Unternehmen am Projekt weiterbaut, sollte der aktuelle Projektstand möglichst genau festgehalten werden. Sobald Bauteile nämlich verändert, Leistungen fortgeführt oder Planungen überarbeitet wurden, wird es schwieriger nachzuvollziehen, welcher Zustand bei der Vertragsaufhebung tatsächlich vorlag. Diese Punkte solltest du also vor der Übergabe unbedingt dokumentieren:

  • aktueller Leistungsstand, Aufmaß und Mengen
  • maßgebliche Planstände und Planindizes
  • bekannte beziehungsweise behauptete Mängel
  • Fotos sowie vorhandene Prüf- und Messwerte
  • offene Schnittstellen und Restleistungen
  • Nachtrags-, Rechnungs- und Zahlungsstand
  • relevante Protokolle und Projektnachweise

Diese Dokumentation ist keine reine Formalität. Wenn später ein Mangel auftritt, spielt es häufig eine große Rolle, ob dieser bereits bei der Aufhebung vorhanden war, aus der ursprünglichen Planung stammt oder erst beim Weiterbau entstanden ist. Gleiches gilt für Planungen – auch hier sollte stets nachvollziehbar bleiben, welche Version aktuell und welche Bearbeitung noch nicht abgeschlossen war.

Plan übergeben heißt nicht automatisch Rechte übertragen

Bei Architekten und Ingenieuren gehört zur Vertragsaufhebung meist auch die Übergabe der bisherigen Planung. Der Bauherr benötigt Pläne, Berechnungen, CAD-Dateien oder BIM-Modelle, um das Projekt mit einem anderen Büro fortzuführen. Die Übergabe einer Datei bedeutet aber nicht automatisch, dass sämtliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ebenfalls übertragen werden. Pläne und Entwürfe können urheberrechtlich geschützt sein – und deshalb sollte geregelt werden, ob ein Nachfolgeplaner die Planung weiterverwenden, weitergeben, verändern und fertigstellen darf.

Bei CAD- und BIM-Daten kommt auch noch die technische Seite hinzu: Welche Originaldateien werden übergeben? Welcher Revisionsstand gilt? Welche Formate sind geschuldet? Ein Ordner voller Projektdateien löst diese Fragen leider nicht automatisch.

Haftung und Berufshaftpflicht mitdenken

Besonders kritisch wird der Aufhebungsvertrag, wenn bereits Planungsfehler, Mängel oder Schadenersatzforderungen im Raum stehen. Die Berufshaftpflicht übernimmt im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes grundsätzlich die Prüfung gesetzlicher Haftpflichtansprüche, die Abwehr unberechtigter Forderungen und die Freistellung bei berechtigten Ansprüchen. Das bedeutet aber nicht, dass jede freiwillig übernommene Verpflichtung automatisch auch versichert ist.

Problematisch können zum Beispiel weitreichende Freistellungen, zusätzliche Garantien, pauschale Schuldanerkenntnisse oder Haftungszusagen sein, welche über die gesetzliche Verantwortung hinausgehen. Auch bei einem Vergleich über einen bereits bekannten Schaden sollte die versicherungsrechtliche Seite nicht erst nach der Unterschrift geprüft werden. Hinzu kommt, dass Schäden im Bauprojekt häufig mehrere Ursachen haben können.

Fehler des Planers können neben Ausführungsfehlern, verspäteten Entscheidungen des Bauherrn oder ignorierten Hinweisen stehen. Wer im Aufhebungsvertrag vorschnell die alleinige Verantwortung übernimmt, kann deshalb nicht nur seine rechtliche Position schwächen, sondern auch die spätere Haftungs- und Deckungsprüfung erschweren.

Teilabnahmen nur für genau definierte Leistungen

In manchen Fällen und Szenarien ist es sinnvoll, abgeschlossene Leistungsteile im Zuge der Vertragsaufhebung abzunehmen und andere lediglich zu dokumentieren. Dabei muss aber eindeutig feststehen, was tatsächlich abgenommen wird.

Eine Formulierung wie „Planungsleistungen bis heute abgenommen“ ist dafür in der Regel zu ungenau. Besser ist eine konkretere Zuordnung zu Leistungsbereichen, Planständen oder Projektabschnitten. Unterschiedliche Teilabnahmen können mitunter auch unterschiedliche Fristläufe auslösen. Was beim Projektende zuerst unkompliziert erscheint, kann sonst Jahre später zu einem Puzzle aus verschiedenen Abnahme- und Verjährungszeitpunkten werden.

Checkliste: Was in einen Aufhebungsvertrag gehört

Je komplexer das Projekt und je weiter die Arbeiten fortgeschritten sind, desto wichtiger ist eine strukturierte Abwicklung. Folgende Punkte solltest du auf jeden Fall prüfen:

Vertrag Welcher Vertrag und welche Nachträge werden aufgehoben?
Stichtag Wann endet die weitere Leistungspflicht?
Leistungsstand Was wurde bis dahin tatsächlich erbracht?
Restleistungen Welche Arbeiten werden noch ausgeführt?
Vergütung Wie werden erbrachte und nicht erbrachte Leistungen abgerechnet?
Nachträge Welche sind anerkannt, offen oder streitig?
Zahlungen Welche Abschläge wurden geleistet, welcher Saldo bleibt?
Abnahme Abnahme, Teilabnahme oder nur Zustandsfeststellung?
Mängel Welche Mängel sind bekannt und welche Rechte bleiben bestehen?
Sicherheiten Wann werden Bürgschaften oder Sicherheiten freigegeben?
Nutzungsrechte Darf die Planung weiterverwendet und bearbeitet werden?
CAD/BIM Welche Dateien und Revisionsstände werden übergeben?
Dokumentation Welche Nachweise und Protokolle gehören zur Übergabe?
Haftung Welche Ansprüche bleiben bestehen oder werden erledigt?
Berufshaftpflicht Gibt es bereits einen möglichen Schadenfall?
Erledigungsklausel Was ist tatsächlich abgegolten – und was nicht?

Tipp: Erst den tatsächlichen Projektstand dokumentieren und anschließend über eine abschließende Erledigungsklausel sprechen. So ist deutlicher dokumentiert, welche Ansprüche bewusst beendet werden und welche bestehen bleiben.

Ein Schlussstrich erfordert mehr als zwei Unterschriften

Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung kann die sinnvollste Lösung sein, wenn ein Projekt festgefahren ist oder die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert. Sie sollte aber nicht nur das Ende der Leistungspflichten festhalten. Für Architekten und Ingenieure bedeutet das vor allem, den Leistungsstand zu dokumentieren, Vergütung und Nachträge zu regeln, Abnahme und Zustandsfeststellung auseinanderzuhalten, Nutzungsrechte zu klären und Haftungsklauseln mit dem bestehenden Versicherungsschutz abzustimmen.

Sobald bereits Planungsfehler, Mängel, Schadenersatzforderungen oder weitreichende Freistellungen im Raum stehen, solltest du die Berufshaftpflicht deshalb vor der Unterschrift mitdenken. Und bei Bedarf werfen wir gemeinsam mit dir einen Blick darauf, ob die geplanten Vereinbarungen zu deinem Versicherungsschutz passen und wo möglicherweise zusätzliche Risiken entstehen.

FAQ zum Thema "Vertragsaufhebung im Bauprojekt"

Was ist ein Aufhebungsvertrag im Bauprojekt?

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren beide Vertragsparteien, dass ihr bestehender Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Gleichzeitig können sie festlegen, wie die Folgen behandelt werden – beispielsweise Restvergütung, Nachträge, Abnahme, Mängel, Sicherheiten und Nutzungsrechte. Diese Gestaltungsfreiheit ist der große Vorteil gegenüber einer einseitigen Beendigung.

Bekommt der Auftragnehmer nur die bereits erbrachten Leistungen bezahlt?

Nicht automatisch. Das A und O in diesem Fall ist, was im Aufhebungsvertrag konkret vereinbart wird und welche rechtliche Situation ohne diese Vereinbarung bestehen würde. Fehlt eine genaue Regelung, kann später darüber gestritten werden, ob auch Ansprüche wegen nicht mehr ausgeführter Leistungen bestehen. Deshalb sollten das Abrechnungsmodell, offene Nachträge und bereits geleistete Abschlagszahlungen unbedingt berücksichtigt werden.

Ist die Vertragsaufhebung automatisch eine Abnahme?

Nein, Vertragsaufhebung und Abnahme sind unterschiedliche Vorgänge. Die Parteien können bestimmte Leistungen im Zuge der Aufhebung abnehmen, müssen das aber nicht. Soll lediglich der erreichte Projektstand dokumentiert werden, sollte dies auch exakt so bezeichnet werden. Die Unterscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil sich eine Abnahme auch auf Gewährleistungsfristen und die Beweissituation auswirken kann.

Darf der Bauherr die Pläne nach einer Aufhebung weiterverwenden?

Nicht automatisch in jedem Umfang. Die Übergabe von Plänen, CAD-Dateien oder BIM-Modellen bedeutet nicht gleichermaßen, dass sämtliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte übertragen wurden. Soll zum Beispiel ein anderes Büro das Projekt fortführen, sollte deshalb erst geregelt werden, welche Unterlagen weiterverwendet, verändert und an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Warum sollte die Berufshaftpflicht vor der Vertragsaufhebung geprüft werden?

Weil im Aufhebungsvertrag Verpflichtungen vereinbart werden können, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Das gilt etwa für weitreichende Freistellungen, Garantien oder freiwillige Haftungsübernahmen. Sind bereits Mängel, Planungsfehler oder Schadenersatzforderungen im Projekt bekannt, solltest du zudem prüfen, ob der Versicherer einzubeziehen ist. So lässt sich vermeiden, dass eine schnelle Einigung später bei der Deckungsprüfung zum Problem wird.

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