Haftungsvereinbarungen: Greift der Versicherungsschutz?
Die Anforderungen an Ingenieure und Architekten werden immer komplexer. Damit verbunden steigt allerdings auch das Risiko, sich gegenüber Auftraggebern schadensersatzpflichtig zu machen. Eine bedarfsgerechte Berufshaftpflichtversicherung stellt eine solide Absicherung für berufliche Haftungsrisiken dar. Wichtig ist jedoch, dass Haftungsvereinbarungen den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen.

Haftungsvereinbarungen können den Versicherungsschutz beeinträchtigen, wenn sie zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei Vertragspartnern, die Haftungsrisiken gemeinsam tragen, ist es daher wichtig, dass die Haftungsvereinbarungen klar und eindeutig formuliert sind. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Schadensfall nicht für alle Ansprüche aufkommt.
Mit einer bedarfsgerechten Berufshaftpflichtversicherung sind Ingenieure und Architekten gut für den Ernstfall gerüstet. Um aber auch im Schadensfall finanziell abgesichert zu sein, sollten individuelle Haftungsvereinbarungen mit dem Versicherungsschutz abgeglichen werden.
Was sind Haftungsvereinbarungen eigentlich?
Haftungsvereinbarungen sind Verträge, die Schadensersatzansprüche regeln. Sie sind meist Bestandteil eines Ingenieurvertrages. Bei Vertragspartnern, die gemeinsam Haftungsrisiken tragen, ist es wichtig, dass diese klar und eindeutig formuliert sind. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Schadensfall nicht für alle Ansprüche aufkommt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Haftungsvereinbarungen Regelungen beinhalten die über die gesetzlichen Haftpflichtansprüche hinausgehen.
Achtung: Die Berufshaftpflichtversicherung basiert immer auf Haftpflichtansprüchen auf Grundlage von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
Deshalb sollten Haftungsvereinbarungen stets im Vorfeld eindringlich überprüft werden, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird oder im schlimmsten Fall sogar entfällt. Im Zweifel ist es ratsam, sich an den Versicherer zu wenden. Dieser kann prüfen, ob die Haftungsvereinbarungen mit dem Versicherungsschutz übereinstimmen.
Wann Haftungsvereinbarungen den Versicherungsschutz beeinträchtigen können
Gerade im Bezug auf das Bauwesen, beinhalten Werkverträge zum Beispiel oft Klauseln zu Fristen und Terminen oder Kostenobergrenzen, die zu einer Haftung bei Überschreitung dieser führen können.
Wenn die Werkvertragsklausel zum Beispiel vorsieht, dass der Auftraggeber Ersatzansprüche geltend machen kann, wenn eine vertraglich gesetzte Frist bzw. der gesteckte Kostenrahmen überschritten wird, dann können diese Ansprüche auch von der Versicherung berücksichtigt werden. Würde es aber beispielsweise um den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gehen, könnte dies den Versicherungsschutz gefährden.
Haftungsvereinbarungen zu Fristen und Terminen im Detail
Zwar werden Schäden aus der Überschreitung von Fristen und Terminen vom Versicherungsschutz in den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) sowie in vielen marktüblichen Bedingungswerken ausgeschlossen, jedoch nur dann, wenn die Überschreitung auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.
Wenn hingegen die Fristen und Termine von einem Dritten festgelegt wurden, greift der Versicherungsschutz in der Regel, denn hier handelt es sich um einen Schaden, der nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern aus Gründen verursacht wird, die er nicht zu vertreten hat.
Wurde zum Beispiel die Beantragung von Fördergeldern zwischen den Parteien vereinbart und die Fördermittelfrist versäumt, fällt dies nicht unter den Ausschluss. Dieser umfasst auch keine Fälle, in denen die Überschreitung der Frist oder des Termins als Folge eines Mangels oder Schadens an der vertraglichen Bauleistung entstanden ist.
Deshalb sind Haftungsvereinbarungen zu Fristen und Terminen mit dem Versicherungsschutz sehr eng zu betrachten. Denn schon Kleinigkeiten können eine Klausel in einen reinen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen umwandeln und die Berufshaftpflichtversicherung in Mitleidenschaft ziehen.
Klauseln zu Baukosten und Baukostenobergrenzen
Natürlich können auch Klauseln zu Baukosten und Baukostenobergrenzen, die zu einer Haftung bei Überschreitung führen können, den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
Das Stichwort an dieser Stelle ist die sogenannte „Massen- und Kostenklausel“ in den Musterbedingungen des GDV. Sie besagt, dass Ansprüche wegen Schäden „aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder ausgeschlossen sind, soweit es sich hier um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauwerkes zu vermeiden gewesen wären“.
Damit ist klar, dass Ansprüche aus der Überschreitung von Baukosten in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Allerdings gilt auch dieser Ausschluss nur dann, wenn die Kostenschätzung bzw. der Kostenanschlag vom Versicherungsnehmer erstellt wurde.
Mögliche Ausnahmen sind zum Beispiel Klauseln, die vorsehen, dass es dem Auftraggeber freisteht, den Zuschlagssatz zu erhöhen, wenn sich die ursprünglichen Kostenanschläge oder Baukostenschätzungen als unzutreffend herausstellen.
Haftungsvereinbarungen zu Baukosten und Baukostenobergrenzen sollten deshalb immer genau überprüft werden, um eine Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes zu vermeiden.
Weitere Ausnahmen bilden u. a.
– Bausummengarantien
– Überschreitungen von Bausummen und Baukostenobergrenzen
Passiver Rechtsschutz als Baustein der Berufshaftpflichtversicherung
Der passive Rechtsschutz ist eine Versicherungsleistung. Da die Anzahl der unberechtigten Anspüche in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist, hat der passive Rechtsschutz – die Abwehr unberechttiger Ansprüche – in der Berufshaftpflicht deutlich an relevant gewonnen.
Gerade im Bauwesen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die nicht selten vor Gericht entschieden werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung inklusive passiver Rechtsschutz, kann er sich auf die Unterstützung des Versicherers verlassen.
Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann der Versicherungsnehmer in Absprache mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt oder ein Sachverständigenbüro beauftragen, um seine Interessen zu vertreten. Die Kosten für diese Leistung werden bei unberechtigen Ansprüchen in der Regel vom Versicherer übernommen. Das kann nicht nur bei Klauseln rund um die Einhaltung von Fristen und Terminen, sondern auch bei Rechtsstreitigkeiten um Baukosten und Bausummenüberschreitungen von Vorteil sein.
Versicherungsnehmer sollten daher genau überprüfen, welche Klauseln in den Versicherungsbedingungen zu Fristen und Terminen enthalten sind. Sowohl Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen, als auch Sowiesokostenansprüche können sich negativ auf den Versicherungsschutz auswirken. Denn die Berufshaftpflichtversicherung schließt Schäden vom Versicherungsschutz aus, die durch Sowiesokosten entstanden sind.
Was sind Sowiesokosten?
Sowieso-Kosten sind rechtlich im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung und einem eventuellen Schadenersatz zu ausgeführten Bauleistungen zu sehen. Sie umfassen allgemein jene Kosten, die dem Bauherrn bzw. Auftraggeber auch entstanden wären, wenn die Bauleistung mängelfrei erbracht worden wäre.
FAQ
Die Architektenhaftpflicht ist eine Kombination aus Betriebs- und Berufshaftpflicht. Sie schützt dich vor den finanziellen Risiken aus fehlerhafter Planung und Beratungstätigkeiten.
Besonders zu beachten ist die sogenannten Spätschadenproblematik, da du als Architekt*in auch für Planungsfehler haftest, die schon Jahre zurückliegen können. Der Versicherer sollte sich daher mit deiner Berufsgruppe auskennen und das Thema Architektenhaftpflicht nicht erst seit gestern auf der Agenda haben.
Für kleinere Architekturbüros und Einzelkämpfer*innen mit einem Jahreshonorar von bis zu 50.000 Euro, liegen die Einstiegsprämien für eine Berufshaftpflichtversicherung bei ca. 900 Euro p.a. zzgl. Versicherungssteuer (19%). Die Prämien steigen dann mit zunehmenden Honoraren. Werden die Projekte lukrativer, werden sie auch meist komplexer und so empfiehlt sich die Anhebung der Deckungssummen für Personen- Sach- und Vermögensschäden. Bei sehr großen Architekturbüros mit hohen Deckungssummen kann die Jahresprämie auch sechsstellig ausfallen.
Der Beitrag bemisst sich zunächst am versicherten Berufsbild und natürlich an deinem Jahreshonorar. Auch die gewählte Deckungssumme und die Selbstbeteiligung wirken sich auf den Beitrag aus und so liegen wir für kleine Büros bei wenigen Hundert Euro, bei sehr großen Ingenieur- und Architekturbüros kann die Jahresprämie auch sechsstellig ausfallen. Bei den Ingenieuren werden die einzelnen Fachgebiete in Tarifklassen unterteilt, somit wird einem eher schadenträchtigen Fachgebiet eine höhere Prämie zugewiesen, als einem Fachgebiet mit geringerer Schadensbelastung.