Berufshaftpflicht: Die passende Deckungssumme für Architekten und Ingenieure
Du hast einen geplanten Abbruch angezeigt oder die nötige Genehmigung liegt bereits vor, der Termin mit dem Abbruchunternehmen steht und eigentlich könnte es direkt losgehen. Trotzdem können kurz vor dem Start noch wichtige Fragen auftauchen: Sind Strom, Gas und Wasser wirklich abgestellt? Kennst du mögliche Schadstoffe im Gebäude? Steht fest, welche Abfälle getrennt gesammelt und wie sie entsorgt werden müssen? Und wer kümmert sich um die notwendigen Nachweise?
Bei einem Abbruch reicht es deshalb nicht aus, nur das baurechtliche Verfahren zu betrachten. Arbeitsschutz sowie Umwelt- und Abfallrecht spielen ebenfalls eine große Rolle. Gleichzeitig arbeiten Bauherr, Planer, Gutachter, Abbruchunternehmen und Entsorger eng zusammen, sodass auch dort Reibungen entstehen können. Wenn du ein Abbruchprojekt planst oder begleitest, solltest du deshalb gleich so früh wie möglich unmissverständlich festlegen, welche Aufgaben du übernimmst, welche Informationen du brauchst und auch, wo deine Verantwortung endet. Denn genau an diesen Schnittstellen entstehen schnell Haftungsrisiken.
Abbruchgenehmigung, Anzeige oder verfahrensfrei: Was zuerst geklärt werden muss
Bevor du einen Abbruch planst, solltest du zuerst prüfen, welches baurechtliche Verfahren für das konkrete Vorhaben gilt. Eine bundesweit einheitliche Abbruchgenehmigung gibt es nämlich nicht. Die Vorgaben ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung. Je nach Bundesland, Gebäude und Umfang der Arbeiten kann ein Abbruch entweder verfahrensfrei sein, eine Anzeige erfordern oder ein umfassenderes Verfahren notwendig machen.
Gerade deshalb lohnt es sich, die Prüfung möglichst früh durchzuführen. Auch der Umfang des Rückbaus spielt dabei eine Rolle. Möchtest du ein Gebäude vollständig beseitigen, kann die rechtliche Einschätzung anders ausfallen als bei einem Teilabbruch. Bleiben Gebäudeteile erhalten oder grenzt das Bauwerk unmittelbar an ein Nachbargebäude, kommt außerdem die Standsicherheit ins Spiel. Dann muss beispielsweise ein Tragwerksplaner beurteilen, ob die verbleibenden oder angrenzenden Bauteile während und nach dem Abbruch sicher stehen.
Für deine Planung ist allerdings noch ein weiterer Punkt wichtig: Verfahrensfrei bedeutet nicht pflichtenfrei. Selbst dann, wenn du für den eigentlichen Abbruch keine Genehmigung brauchst, musst du weiterhin andere öffentlich-rechtliche Vorgaben beachten. Dazu gehören je nach Projekt etwa der Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Umgang mit Schadstoffen, das Abfallrecht, der Gewässer- und Bodenschutz oder auch der Natur- und Artenschutz.
Die baurechtliche Freigabe ist deshalb eher ein Baustein der Abbruchvorbereitung. Sie sagt noch nichts darüber aus, ob beispielsweise ausreichend nach Asbest gesucht wurde, Versorgungsleitungen getrennt sind oder ein solides Entsorgungskonzept vorliegt. Genau diese Punkte solltest du im nächsten Schritt zusammen mit den beteiligten Fachplanern und Unternehmen klären.
Vor dem Abbruch: Bestand, Leitungen und Schadstoffe klären
Ein Abbruch beginnt eigentlich nicht mit dem Bagger, sondern mit einer möglichst guten Bestandsaufnahme weit vor der eigentlichen Maßnahme. Bevor das Abbruchunternehmen in das Gebäude eingreift, muss feststehen, welche Leitungen noch aktiv genutzt werden, welche Baustoffe vorhanden sind und mit welchen (verdeckten) Schadstoffen zu rechnen ist.
Gerade bei älteren Bestandsgebäuden solltest du dich deshalb nicht nur auf vorhandene Pläne verlassen. Umbauten, nachträglich verlegte Leitungen oder frühere Nutzungen tauchen dort nicht immer vollständig auf. Je weniger du über das Gebäude weißt, umso wichtiger wird eine gezielte Untersuchung vor Beginn der Arbeiten.
Strom, Gas, Wasser und andere Leitungen sicher trennen
Strom aus, Wasser abgestellt und los? Ganz so einfach ist es nicht. Vor dem Abbruch solltest du zusammentragen, welche Ver- und Entsorgungsleitungen das Gebäude erreichen und was davon tatsächlich getrennt werden muss.
| Leitung | Was vor dem Abbruch zu klären ist |
| Strom | Hausanschluss, Unterverteilungen und mögliche weitere Einspeisepunkte |
| Gas | Trennung und Sicherung des Gasanschlusses |
| Wasser / Abwasser | Hausanschluss, Leitungen und gegebenenfalls offene Anschlusspunkte |
| Fernwärme | Stilllegung bzw. Trennung vom Versorgungsnetz |
| Telekommunikation | Telefon-, Internet- und weitere Datenleitungen |
| Weitere Leitungen | beispielsweise Leitungen zu Nebengebäuden, Außenanlagen oder technischen Einrichtungen |
Eine bundesweit einheitliche „Leitungsfreigabe“, die du einfach bei einer Behörde beantragst, gibt es dabei nicht. In der Praxis solltest du deshalb dokumentieren, welche Leitungen vorhanden waren, wer sie getrennt hat und wann die Trennung erfolgte. Bei unübersichtlichen Bestandsgebäuden kann zusätzlich eine Kontrolle vor Ort ratsam sein.
Schadstoffe möglichst vor der Ausschreibung kennen
Noch wichtiger wird die Bestandsaufnahme bei möglichen Schadstoffen. Asbest ist dabei wohl das bekannteste Beispiel, aber bei Weitem nicht das einzige. Je nach Baujahr und Nutzung können unter anderem folgende Stoffe relevant sein:
- Asbest in Platten, Putzen, Spachtelmassen, Klebern oder technischen Bauteilen
- PCB, beispielsweise in alten Fugendichtstoffen
- PAK in teerhaltigen Produkten, Klebern oder Abdichtungen
- alte Mineralwolle und andere künstliche Mineralfasern
- schadstoffhaltige Anstriche und Beschichtungen
- belastete Betriebsstoffe aus früheren technischen Anlagen oder Nutzungen
Für dich als Planer ist dabei vor allem wichtig, vorhandene Informationen nicht erst dann zusammenzutragen, wenn der Abbruch bereits läuft. Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vorhandene beziehungsweise mit zumutbarem Aufwand zugängliche Informationen über mögliche Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Reichen diese Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, muss das ausführende Unternehmen weiter prüfen und bei Bedarf fachkundige Unterstützung hinzuziehen.
Wichtig
Nicht bei jedem Abbruch schreibt das Gesetz automatisch ein sogenanntes Schadstoffkataster vor. Viel wichtiger ist die Frage, ob vor Beginn der Arbeiten ausreichend bekannt ist, welche Gefahrstoffe vorhanden sein könnten und wie damit umzugehen ist.
Gerade bei Asbest gelten außerdem ganz besondere Anforderungen. Die TRGS 519 veranschaulicht dabei die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Auch für alte Mineralwolle gibt es mit der 2026 neu gefassten TRGS 521 eigene Vorgaben.
Eine frühzeitige Schadstofferkundung hilft dir deshalb gleich in mehrerer Hinsicht: Du kannst den Abbruch realistischer ausschreiben, Schutzmaßnahmen besser einplanen und die anfallenden Abfälle gleich von Beginn an den richtigen Entsorgungswegen zuordnen. Gleichzeitig verringerst du das Risiko, dass ein unerwarteter Schadstofffund die Arbeiten stoppt, zusätzliche Kosten verursacht oder Haftungsfragen aufwirft.
Wer muss welche Unterlagen und Nachweise beibringen?
Bei einem Abbruchprojekt arbeiten in der Regel mehrere Beteiligte zusammen. Das ist grundsätzlich auch sinnvoll, vereinfacht die Verantwortlichkeiten aber nicht automatisch. Der Bauherr beauftragt beispielsweise einen Schadstoffgutachter, der Planer koordiniert die Ausschreibung, das Abbruchunternehmen organisiert die Ausführung und der Entsorger übernimmt die Abfälle.
Wichtig ist deshalb, am besten gleich zu Beginn festzulegen, wer welche Informationen beschafft, wer sie prüft und wer sie an die nächsten Beteiligten weitergibt. Ein Gutachten irgendwo in der Projektakte hilft schließlich wenig, wenn das Abbruchunternehmen die darin beschriebenen Schadstoffe bei der Arbeitsvorbereitung gar nicht kennt.
| Beteiligter | Typische Aufgabe | Mögliche Unterlagen und Nachweise |
| Bauherr / Veranlasser | vorhandene Informationen zum Gebäude bereitstellen, Verfahren und Fachplaner organisieren | Bestandsunterlagen, frühere Gutachten, Angaben zur Gebäudenutzung, Behördenunterlagen |
| Planer / Ingenieurbüro | Leistungen koordinieren, Anforderungen in Planung und Ausschreibung berücksichtigen | Leistungsbeschreibung, Planungsunterlagen, Dokumentation von Abstimmungen |
| Schadstoffgutachter | Verdachtsbereiche untersuchen und Materialien bewerten | Probenahmedokumentation, Laboranalysen, Schadstoffgutachten bzw. Schadstoffkataster |
| Tragwerksplaner | Standsicherheit während und nach dem Rückbau beurteilen | statische Stellungnahmen, Abbruch- oder Sicherungskonzepte |
| Abbruchunternehmen | Arbeiten sicher vorbereiten und ausführen | Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsverfahren, erforderliche Anzeigen und Nachweise |
| SiGeKo | Arbeits- und Gesundheitsschutz zwischen mehreren Unternehmen koordinieren | SiGe-Plan und weitere Koordinationsunterlagen, soweit erforderlich |
| Entsorger | Abfälle übernehmen und dem vorgesehenen Entsorgungsweg zuführen | Übernahme-, Wiege- und gegebenenfalls Entsorgungsnachweise |
Die konkrete Aufteilung hängt natürlich vom Projekt und vom jeweiligen Auftrag ab. Gerade für Planungs- und Ingenieurbüros lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den Vertrag. Hast du beispielsweise lediglich eine bestimmte Planungsleistung übernommen oder ausdrücklich auch die Koordination der Schadstofferkundung, der Entsorgung oder weiterer Fachplaner?
Fachleute beauftragen heißt nicht automatisch Verantwortung abgeben
Ein externer Gutachter oder Fachplaner nimmt dir eine Aufgabe ab, für die besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sich niemand sonst mehr darum kümmern muss.
Ein einfaches Beispiel
Der Schadstoffgutachter stellt Asbest in mehreren Bauteilen fest. Seine Aufgabe kann mit Untersuchung, Bewertung und Dokumentation erfüllt sein. Jetzt muss das Ergebnis allerdings auch dort ankommen, wo es für die weiteren Arbeiten relevant ist. In der Ausschreibung müssen möglicherweise besondere Leistungen berücksichtigt werden, das Abbruchunternehmen braucht die Informationen für seine Arbeitsvorbereitung und die Entsorgung muss zu den tatsächlich anfallenden Materialien passen.
Gerade solche Übergaben solltest du dokumentieren. Dazu können schon einfache Dinge gehören, wie zum Beispiel:
- Welche Unterlagen hast du erhalten?
- Wann hast du sie erhalten?
- An wen hast du sie weitergegeben?
- Welche offenen Punkte wurden besprochen?
- Wer sollte anschließend welche Aufgabe übernehmen?
Das klingt zwar nach zusätzlicher Bürokratie, im Schadenfall können solche Aufzeichnungen aber ziemlich wertvoll sein. Sie zeigen, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt vorlagen und wie die Aufgaben im Projekt verteilt waren.
Wenn aus einem Rückbau plötzlich ein Haftungsfall wird
Wie gut ein Abbruch vorbereitet wurde, zeigt sich oft erst während der Arbeiten. Dann tauchen beispielsweise Baustoffe auf, die in der ursprünglichen Untersuchung nicht erfasst wurden. Eine alte Tankanlage kommt zum Vorschein, ein Nachbargebäude reagiert empfindlicher auf die Arbeiten als erwartet oder der Entsorger stellt fest, dass ein Material anders eingestuft werden muss.
Solche Situationen sind nicht automatisch als Planungsfehler zu verbuchen. Sie können aber schnell zu einem werden, wenn wichtige Informationen vorlagen und nicht berücksichtigt wurden oder wenn Zuständigkeiten im Projekt nicht eindeutig geklärt wurden.
Gerade die Entsorgung solltest du deshalb nicht erst dem Abbruchunternehmen oder dem späteren Entsorger überlassen. Entscheidend ist auch, welche Informationen der Entsorger über das Material erhalten hat. Aus einem kleinen Fehler in der Bestandsaufnahme kann so eine ganze Kettenreaktion entstehen: falsche Ausschreibung, ungeeigneter Rückbau, ungenaue Abfalldeklaration und schließlich zusätzliche Entsorgungs- oder Sanierungskosten.
Passt dein Versicherungsschutz zu deinen Abbruchprojekten?
Wenn du Abbruch-, Rückbau- oder Sanierungsprojekte planst oder begleitest, sehen wir uns gemeinsam an, ob deine Berufshaftpflicht zu diesen Tätigkeiten passt. Dabei prüfen wir nicht nur die Deckungssumme, sondern auch, welche Leistungen du tatsächlich übernimmst und ob beispielsweise Schadstoffthemen, Umweltleistungen oder besondere Projektrisiken ausreichend in deiner Police berücksichtigt sind.
Auch bestehende Verträge nehmen wir für dich unter die Lupe. Wir prüfen mögliche Deckungslücken, relevante Ausschlüsse und die Frage, ob für einzelne Projekte zusätzlicher Versicherungsschutz sinnvoll sein kann.
Du möchtest wissen, wie gut deine aktuellen Projekte abgesichert sind? Dann sprich uns an. Wir prüfen deinen bestehenden Versicherungsschutz und zeigen dir, wo Anpassungsbedarf besteht.
FAQ zum Thema "Abbruchgenehmigung oder Anzeige"
Brauche ich für jeden Abbruch eine Abbruchgenehmigung?
Nein. Ob du eine Abbruchgenehmigung benötigst, den Abbruch lediglich anzeigen musst oder das Vorhaben verfahrensfrei ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesbaurecht und dem konkreten Gebäude. Auch ein Teilabbruch kann anders zu beurteilen sein als der vollständige Rückbau. Deshalb solltest du vor der Planung prüfen, welches Verfahren am Standort gilt. Wichtig: Auch ein verfahrensfreier Abbruch entbindet dich nicht von Vorgaben zu Arbeitsschutz, Schadstoffen, Entsorgung oder Umweltschutz.
Ist ein Schadstoffkataster vor jedem Abbruch Pflicht?
Nicht automatisch unter genau dieser Bezeichnung. Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Veranlasser allerdings dazu, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten vorhandene und mit zumutbarem Aufwand zugängliche Informationen über vermutete oder vorhandene Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Reichen diese Angaben für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus und ist eine technische Erkundung erforderlich, muss diese vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten erfolgen.
Was passiert, wenn während des Abbruchs Asbest entdeckt wird?
Dann solltest du den Fund nicht einfach als zusätzliche Entsorgungsposition behandeln. Die Arbeiten im betroffenen Bereich werden zunächst gestoppt und das verdächtige Material fachgerecht untersucht. Bestätigt sich der Asbestverdacht, muss der weitere Rückbau unter den vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen neu organisiert werden. Auch die Entsorgung muss entsprechend angepasst und gegebenenfalls eine zusätzliche Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorgenommen werden. Erst danach können die Arbeiten fortgesetzt werden.