Absicherung für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwälte

Die Freien Berufe sind in unsicheren Zeiten ein Garant für Stabilität. Die Aufgabenstellungen haben sich erst vor kurzem stark verändert, unvorhersehbare Ereignisse haben wirtschaftliche Veränderungen hervorgerufen. Diese Neuerungen, Gesetzesänderungen und Ausnahmeregelungen gilt es nun für wirtschaftprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe im Alltag umzusetzen. Bei dieser Umsetzungsgeschwindigkeit kann es zu Beratungsfehlern kommen.

Da Fehler passieren können, sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Mit unserem Fachwissen bieten wir Ihnen eine vollumfängliche Absicherung an, so dass Sie sich gezielt auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können.

Hinweis

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VHP) ist eine Pflichtversicherung für Steuerberater (StB), Wirtschaftsprüfer (WP) und Rechtsanwälte (RA). Wir, das #TeamReusch haben mit der HDI Vermögensschadenhaftpflicht eine wunderbare Absicherung im Gepäck.

UNTERNEHMERTUM

Absicherung für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwälte

  • Spezialtarif für Verbands- und Vereinsmitglieder
  • Professionelles Schadenmanagement mit mehr als 20 Volljuristen
  • Exklusive Sonderkonditionen für private- und betriebliche Versicherungslösungen
  • Persönliche und risikogerechte Bedarfsanalyse
  • Mehr Dienstleistung, mehr Expertenwissen – regelmäßiges Erscheinen der Fachinformationen GIaktuell und GIService, GI-Rechtssprechungsarchiv

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    Kategorie: vermoegensh-stb
    Ist ein Steuerberater in einer Kanzlei angestellt und ausschließlich für diese tätig, so benötigt er keine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der angestellte Steuerberater kann sich von seinem Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass er über dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert gilt und dieses Schreiben an die Steuerberaterkammer schicken. Der Kammer gegenüber muss der Steuerberater bestätigen, dass er außerhalb der Kanzlei nicht tätig ist. Wird der Steuerberater im eigenen Namen z.B. für Freunde im Rahmen einer „Feierabendkanzlei“ tätig, so muss er eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Rechtsanwälte benötigen nach § 51 BRAO eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Auch wenn der angestellte Rechtsanwalt nur für die Kanzlei tätig ist, benötigt er auf seinen eigenen Namen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme von 250.000 €, so dass er zum Rechtsanwalt zugelassen wird, „Titeldeckung“.
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    Wichtig ist, dass Mitschriften (Telefonmitschriften, Gesprächszusammenfassungen) vorliegen. Vom Mandanten müssen diese nicht unterschrieben werden. Zeck der Mitschriften: Im Schadenfall können die Rechtsanwälte prüfen, ob ein Verschulden vorliegt und der Versicherer leistet oder seitens des Versicherungsnehmers kein Verschulden vorliegt und der Versicherer für die Kanzlei in die Abwehr unberechtigter Ansprüche geht.
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    Wichtig ist, dass beide Kanzleien die gleiche Deckungssumme je Schadenfall abgesichert haben, so dass im Schadenfall die Deckungssumme der einzelnen Kanzlei nicht heruntergezogen werden kann. Auch bei Kooperationen können beide Kanzleien einen gemeinsamen Vertrag absichern, dies ist aber kein Muss, jede Kanzlei kann auch ihren eigenen Vertrag behalten.
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    Ja, in den Versicherungsbedingungen steht, dass Mitarbeiter der Kanzlei, die Berufsträger sind, der Versicherung gemeldet werden müssen. Das bedeutet sowohl Angestellte als auch freie Mitarbeiter.

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    Ja, ein Mitarbeiter, der für die Kanzlei tätig ist, muss auch mitversichert werden, so dass im Schadenfall die Versicherungssumme nicht gekürzt werden kann.
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    Ja, ein Mitarbeiter, der für die Kanzlei tätig ist, muss auch mitversichert werden, so dass im Schadenfall die Versicherungssumme nicht gekürzt werden kann.
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    Seit 2017 gelten alle Mitarbeiter kostenfrei mitversichert, mit Ausnahme von Berufsträgern. Angestellte oder freie Mitarbeiter, die für die Kanzlei tätig sind, müssen namentlich im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Kanzlei mitversichert werden.

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    Ja, grundsätzlich schon. Wenn die Tätigkeit ein höheres Risiko birgt als die bestehende Deckungssumme, so wird eine separate Versicherung für diesen Tätigkeitsbereich empfohlen.

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    Bisher gelten noch folgende Regeln:

    GbR, GmbH, OHG, Partnerschaft, Einzelkanzlei: 1 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden, auch wenn die Kanzlei eine höhere Summer versichert hat.

    PartGmbB ohne Rechtsanwälte: 4 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden

    PartGmbB mit Rechtsanwälte: 10 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden

    Ab dem 01.08.2022 tritt die neue BRAO-Reform in Kraft. Dabei ändern sich die Summen wie folgend:

    Einzelkanzlei: 1 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden

    GbR/Sozietät, OHG, Partnerschaft: 2 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden

    GmbH, PartGmbB, AG, GmbH & Co KG: 4 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden

     

    Wichtig ist, dass eine Kanzlei immer mindestens die Deckungssumme abgesichert hat, die in die AABs / AGBs eingetragen werden müssen. Diese Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die AABs / AGBs rechtswirksam sind und damit auch die Haftung begrenzt werden kann.

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    Gesetzlich im Steuerberatungsgesetz ist unter § 67a StBerG geregelt, dass die Haftung durch AAB /AGB begrenzt werden kann, wenn die Deckungssumme das 4-fache der gesetzlichen Mindestdeckungssumme je Versicherungsfall beträgt.
    Das bedeutet – 1 Mio. € je Versicherungsfall

    Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, hier müssen 4 Mio. € je Versicherungsfall abgesichert sein.

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