Haftungsvereinbarungen: Greift der Versicherungsschutz?

Haftungsvereinbarungen: Greift der Versicherungsschutz?

Die Anforderungen an Ingenieure und Architekten werden immer komplexer. Damit verbunden steigt allerdings auch das Risiko, sich gegenüber Auftraggebern schadensersatzpflichtig zu machen. Eine bedarfsgerechte Berufshaftpflichtversicherung stellt eine solide Absicherung für berufliche Haftungsrisiken dar. Wichtig ist jedoch, dass Haftungsvereinbarungen den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen.

Haftungsvereinbarungen kennen
Clemens Reusch
Clemens Reusch

Haftungsvereinbarungen können den Versicherungsschutz beeinträchtigen, wenn sie zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei Vertragspartnern, die Haftungsrisiken gemeinsam tragen, ist es daher wichtig, dass die Haftungsvereinbarungen klar und eindeutig formuliert sind. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Schadensfall nicht für alle Ansprüche aufkommt.

Mit einer bedarfsgerechten Berufshaftpflichtversicherung sind Ingenieure und Architekten gut für den Ernstfall gerüstet. Um aber auch im Schadensfall finanziell abgesichert zu sein, sollten individuelle Haftungsvereinbarungen mit dem Versicherungsschutz abgeglichen werden.

Was sind Haftungsvereinbarungen eigentlich?

Haftungsvereinbarungen sind Verträge, die Schadensersatzansprüche regeln. Sie sind meist Bestandteil eines Ingenieurvertrages. Bei Vertragspartnern, die gemeinsam Haftungsrisiken tragen, ist es wichtig, dass diese klar und eindeutig formuliert sind. Sonst besteht die Gefahr, dass der Versicherer im Schadensfall nicht für alle Ansprüche aufkommt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Haftungsvereinbarungen Regelungen beinhalten die über die gesetzlichen Haftpflichtansprüche hinausgehen.

Achtung: Die Berufshaftpflichtversicherung basiert immer auf Haftpflichtansprüchen auf Grundlage von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

Deshalb sollten Haftungsvereinbarungen stets im Vorfeld eindringlich überprüft werden, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird oder im schlimmsten Fall sogar entfällt. Im Zweifel ist es ratsam, sich an den Versicherer zu wenden. Dieser kann prüfen, ob die Haftungsvereinbarungen mit dem Versicherungsschutz übereinstimmen.

Wann Haftungsvereinbarungen den Versicherungsschutz beeinträchtigen können

Gerade im Bezug auf das Bauwesen, beinhalten Werkverträge zum Beispiel oft Klauseln zu Fristen und Terminen oder Kostenobergrenzen, die zu einer Haftung bei Überschreitung dieser führen können.

Wenn die Werkvertragsklausel zum Beispiel vorsieht, dass der Auftraggeber Ersatzansprüche geltend machen kann, wenn eine vertraglich gesetzte Frist bzw. der gesteckte Kostenrahmen überschritten wird, dann können diese Ansprüche auch von der Versicherung berücksichtigt werden. Würde es aber beispielsweise um den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gehen, könnte dies den Versicherungsschutz gefährden.

Haftungsvereinbarungen zu Fristen und Terminen im Detail

Zwar werden Schäden aus der Überschreitung von Fristen und Terminen vom Versicherungsschutz in den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) sowie in vielen marktüblichen Bedingungswerken ausgeschlossen, jedoch nur dann, wenn die Überschreitung auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.

Wenn hingegen die Fristen und Termine von einem Dritten festgelegt wurden, greift der Versicherungsschutz in der Regel, denn hier handelt es sich um einen Schaden, der nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern aus Gründen verursacht wird, die er nicht zu vertreten hat.

Wurde zum Beispiel die Beantragung von Fördergeldern zwischen den Parteien vereinbart und die Fördermittelfrist versäumt, fällt dies nicht unter den Ausschluss. Dieser umfasst auch keine Fälle, in denen die Überschreitung der Frist oder des Termins als Folge eines Mangels oder Schadens an der vertraglichen Bauleistung entstanden ist.

Deshalb sind Haftungsvereinbarungen zu Fristen und Terminen mit dem Versicherungsschutz sehr eng zu betrachten. Denn schon Kleinigkeiten können eine Klausel in einen reinen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen umwandeln und die Berufshaftpflichtversicherung in Mitleidenschaft ziehen.

Klauseln zu Baukosten und Baukostenobergrenzen

Natürlich können auch Klauseln zu Baukosten und Baukostenobergrenzen, die zu einer Haftung bei Überschreitung führen können, den Versicherungsschutz beeinträchtigen.

Das Stichwort an dieser Stelle ist die sogenannte „Massen- und Kostenklausel“ in den Musterbedingungen des GDV. Sie besagt, dass Ansprüche wegen Schäden „aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder ausgeschlossen sind, soweit es sich hier um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauwerkes zu vermeiden gewesen wären“.

Damit ist klar, dass Ansprüche aus der Überschreitung von Baukosten in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Allerdings gilt auch dieser Ausschluss nur dann, wenn die Kostenschätzung bzw. der Kostenanschlag vom Versicherungsnehmer erstellt wurde.

Mögliche Ausnahmen sind zum Beispiel Klauseln, die vorsehen, dass es dem Auftraggeber freisteht, den Zuschlagssatz zu erhöhen, wenn sich die ursprünglichen Kostenanschläge oder Baukostenschätzungen als unzutreffend herausstellen.

Haftungsvereinbarungen zu Baukosten und Baukostenobergrenzen sollten deshalb immer genau überprüft werden, um eine Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes zu vermeiden.

Weitere Ausnahmen bilden u. a.

– Bausummengarantien
– Überschreitungen von Bausummen und Baukostenobergrenzen

Passiver Rechtsschutz als Baustein der Berufshaftpflichtversicherung

Der passive Rechtsschutz ist eine Versicherungsleistung. Da die Anzahl der unberechtigten Anspüche in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen ist, hat der passive Rechtsschutz – die Abwehr unberechttiger Ansprüche – in der Berufshaftpflicht deutlich an relevant gewonnen.

Gerade im Bauwesen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die nicht selten vor Gericht entschieden werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung inklusive passiver Rechtsschutz, kann er sich auf die Unterstützung des Versicherers verlassen.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann der Versicherungsnehmer in Absprache mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt oder ein Sachverständigenbüro beauftragen, um seine Interessen zu vertreten. Die Kosten für diese Leistung werden bei unberechtigen Ansprüchen in der Regel vom Versicherer übernommen. Das kann nicht nur bei Klauseln rund um die Einhaltung von Fristen und Terminen, sondern auch bei Rechtsstreitigkeiten um Baukosten und Bausummenüberschreitungen von Vorteil sein.

Versicherungsnehmer sollten daher genau überprüfen, welche Klauseln in den Versicherungsbedingungen zu Fristen und Terminen enthalten sind. Sowohl Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen, als auch Sowiesokostenansprüche können sich negativ auf den Versicherungsschutz auswirken. Denn die Berufshaftpflichtversicherung schließt Schäden vom Versicherungsschutz aus, die durch Sowiesokosten entstanden sind.

Was sind Sowiesokosten?

Sowieso-Kosten sind rechtlich im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung und einem eventuellen Schadenersatz zu ausgeführten Bauleistungen zu sehen. Sie umfassen allgemein jene Kosten, die dem Bauherrn bzw. Auftraggeber auch entstanden wären, wenn die Bauleistung mängelfrei erbracht worden wäre.

FAQ

Die Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen der freien Berufe und schützt vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die du versehentlich deinem Kunden oder einem Dritten zufügst. Darunter fallen beispielsweise fehlerhafte Beratungen, Planungsfehler oder ein Mangel in der Bauleitung. Kurz zusammengefasst, diese Haftpflichtversicherung schützt bei Fehlern aus deiner speziellen beruflichen Tätigkeit bspw. als Ingenieur. Die Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch nicht nur die Aufgabe berechtige Ansprüche zu befriedigen sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab und hat somit eine passive Rechtsschutzfunktion.

Grundsätzlich gilt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz nach deutschem Recht, in meisten Fällen auch europäisches Recht. Sie genießen weiterhin weltweiten Versicherungsschutz. Aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken in einigen Territorien hier sind v. a. USA und Kanada zu nennen, bedarf es einer expliziten Absicherung und Vereinbarung des Versicherungsschutzes. Meist geschieht die über erhöhte Deckungssummen sowie einer höheren Selbstbeteiligung und einem Risikoprämienzuschlag.

Sofern Sie bei einer Berufshaftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität. Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahres-Vertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von bis 10 % auf den Jahresbeitrag. Sie haben Angst, dass Sie auch an einen 3-Jahresvertrag gebunden bleiben, wenn Sie nicht mehr tätig sein sollten und keine Umsätze mehr generieren?

Keine Angst: Bei Wegfall des Risikos wird auch der Vertrag Tag genau storniert und Sie erhalten ggf. eine anteilige Rückerstattung des bereits vorausgezahlten Beitrages.

„Sublimite“ sind Unterversicherungssummen bzw. Entschädigungsgrenzen: D. h. der Versicherer reduziert im Vertrag die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B.: Schäden im Zusammenhang mit Asbest bis 500.000 €)

Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte oder Dreifache der Deckungssumme begrenzt (2-fache oder 3-fache Maximierung).

Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 1 Mio. € (3-fach maximiert).

» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 1 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 3 Mio. €.

  • Sie melden uns als Ihre betreuende Agentur den Schadenanspruch. Wir beraten Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und bereiten mit Ihnen gemeinsam die Schadensmeldung vor. Anschließend begleiten wir Sie bis zum Abschluss des Schadenfalls.
  • Der Versicherer übernimmt im Weiteren die folgenden Leistungen:

Zunächst erfolgt die sogenannte Haftungsprüfung. Der Schadenfall bzw. Schadenhergang wird noch einmal geprüft. Liegt vielleicht ein Mitverschulden des Geschädigten vor? Oder handelt es sich um einen unberechtigten Anspruch, der abgewehrt werden kann? Unberechtigte Ansprüche werden von unseren Rechtsanwälten für Sie abgewehrt. Sollte Sie ein Verschulden treffen, kümmern wir uns um die Freistellung von berechtigten Ansprüchen.

Bei einer Berufshaftpflichtversicherung wird zwischen verschiedenen Schadensarten unterschieden:

  • Personenschaden:

Wird ein Mensch durch ein Schadensereignis verletzt, in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder verstirbt er, spricht man von einem Personenschaden.

  • Sachschaden:

Unter einem Sachschaden versteht man in der Berufshaftpflicht von Ingenieuren und Architekten insbesondere Schäden an Gebäuden oder Maschinen.

  • Vermögensschaden:

Von einem Vermögensschaden spricht man, wenn einem Dritten durch fehlerhaftes Verhalten ein finanzieller Schaden entsteht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen echten und unechten Vermögensschäden: Ein echter Vermögensschaden tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Kunde durch Falschberatung einen finanziellen Nachteil erleidet. Unechte Vermögensschäden sind Folge eines Sach- oder Personenschadens, wenn etwa eine verunfallte Person auch einen Verdienstausfall erleidet.

  • Sie führen ein eigenständiges Büro und kommen aus dem planerischen Bereich. Sie sind als Ingenieur, Architekt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterwegs, dann ist eine Berufshaftpflichtversicherung zwingend von Nöten. Sie haften für Schäden, welche Sie Dritten zuführen, dem Gesetz nach erst einmal unbegrenzt. Dieses Risiko sollten Sie auf jeden Fall über eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzen.
  • Einige Berufsgruppe müssen tatsächlich zur Ausübung Ihrer Berufung eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, das Gesetz schreibt dies vor. Einigen Berufsfelder wird es von der zuständigen Kammer vorgeschrieben. Nur mit der Berufshaftpflichtversicherung und den jeweiligen Pflichtversicherungssummen werden die Berufsgruppen von der Kammer zu gelassen. Hierzu gehören definitiv Architekten sowie bei den Ingenieurkammern eingetragene Ingenieure und Sachverständige.
  • Achtung, hier kommt es gerne zu Verwechslungen. Die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung dient dazu, Personenschäden und Sachschäden und Vermögenfolgeschäden aus dem allgemeinen Betriebsgeschehen abzusichern. Sie ist praktisch das Pendant zur Privathaftpflicht. Die Berufshaftpflichtversicherung hingegen deckt den Schaden aus der speziellen beruflichen Tätigkeit ab. Zum Beispiel den Planungsfehler, die mangelhafte Bauüberwachung sowie das fehlerhafte Gutachten. In der Berufshaftpflicht geht es also um den Fehler / Verstoß aus der speziellen beruflichen Tätigkeit. Hier ist es besonders wichtig, dass neben dem Vermögensfolgeschaden auch der reine Vermögensschaden mitversichert gilt.
Nicht suchen, sondern finden.

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