Bedingungen kennen, Zusatzklauseln integrieren – die Welt der Berufshaftpflichtversicherung

Bedingungen kennen, Zusatzklauseln integrieren – die Welt der Berufshaftpflichtversicherung

Sie haben als Architekt oder Ingenieur Ihre Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Fühlen sich vollumfänglich abgesichert, nun heißt es volle Fahrt voraus. Der Fokus liegt auf der Beschaffung von neuen Aufträgen sowie die Umsetzung der bestehenden Projekte.

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Julia Reusch
Julia Reusch

Was heißt nun vollumfänglicher Versicherungsschutz? Deckt Ihre Berufshaftpflichtversicherung alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab?

Das hängt stark von Ihren beruflichen Tätigkeiten und Projekten ab. Nehmen wir an Sie arbeiten als Brandschutzplaner und erstellen Brandschutzkonzepte für Energiekraftanlagen. Nun sprechen wir bei Energiekraftanlagen nicht mehr von gewöhnlichen Gebäuden, sondern von Anlagen. Diese sind aus Sicht des Versicherers exponierte Risiken.

Es lohnt sich auch das Kleingedruckte der Bedingungswerke von Planungshaftpflichtversicherungen zu lesen

Was genau sind exponierte Risiken und weshalb sind diese nicht zwingend bei der Planungshaftpflichtversicherung mitversichert?

In einer Berufshaftpflichtversicherung von Ingenieuren und Architekten wird für gewöhnlich Versicherungsschutz für Ingenieurleistungen an Bauwerke gewährt. Bei einer Windkraftanlagen / Energieerzeugungsanlage sprechen wir aber von einer Anlage und nicht von einem Bauwerk. Deshalb muss an eine Klarstellung /Zusatzklausel für Anlagen und Maschinen gedacht werden, damit überhaupt Versicherungsschutz besteht. Da Windräder oft aber erst einmal vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, muss der Versicherungsschutz für diese höheren Risiken individuell vereinbart werden. Es macht nämlich für den Versicherer in seiner Risikobetrachtung einen erheblichen Unterschied, ob es ein einzelnes Windrad ist oder ein gesamter Windkraftanlagenpark, welcher eventuell sogar noch offshore betrieben wird.

Achtung

Der Unternehmer sollte seine Projekte gut kennen und einen Versicherungsfachmann an seiner Seite haben, der die Hintergründe und Notwendigkeiten einer Zusatzklausel für Anlagen und Maschinen im Blick hat. Sowie die Besonderheiten dieser Klausel kennt und deren Abweichungen zur klassischen Berufshaftpflichtversicherung. Bei Anlagen und Maschinen sind beispielsweise Betriebsunterbrechungsschäden und entgangener Gewinn von vorneherein ausgeschlossen.

Warum die Vermögensschadenhaftpflicht nicht haften wird?

Ein Architekt oder der Ingenieur plant ein Bauwerk. Kommt es zu einem Einsturz des Gebäudes aufgrund eines Planungsfehlers dann ist dieser Schaden in der Planungshaftpflichtversicherung mitversichert. Weiter sind Personen-, Sach- und der Vermögensschaden versichert. Der Vermögensfolgeschaden genauso wie der reine Vermögensschaden, welchem kein Sach- oder Personenschaden vorausgeht. Da in der Folge das Gebäude aufgrund des Schadens nicht vermietet werden kann, zählt auch der Betriebsunterbrechungsschaden. Möbel und Inventar müssen beispielsweise untergestellt werden und es fallen Lagerkosten und Umzugskosten an, auch dies gehört zum Schadenfall.

Diese Art von Vermögensschäden sind für den Bereich Maschinen- und Anlagenbau kategorisch ausgeschlossen und auch nicht versicherbar.

1. Sonderklausel

Um auf Nummer sicher zu gehen, damit auch Projekte, die nicht aus dem klassischen Bau entstammen, auch den bestmöglichen Schutz erfahren, – muss die Sonderklausel für Anlagen- und Maschinenbau separat aufgeführt und abgesichert werden.

2. Absprache Auftraggeber

Unumgänglich ist der Austausch mit dem Auftraggeber, um gemeinsame Haftungsvereinbarungen zu treffen, sodass der Unternehmer nicht für den entgangenen Gewinn des Kunden haftet. Ein wesentlicher Bestandteil ist, dass die Deckung und Haftung eine möglichst große Übereinstimmung haben, damit der Planer im Falle der Fälle nicht leer ausgeht.

3. Serienklausel

Für den Bereich der Zusatzklausel Anlagen- und Maschinenbau gibt es die sogenannte Serienklausel. Angenommen, der Brandschutzplaner plant Energiekraftanlagen. Bei Windrädern werden häufig die gleichen Anlagen nebeneinandergestellt. Nun kommt es zu Schäden bei den Anlagen, welche alle nur auf einen Verstoß / einer fehlerhaften Planung beruhen, sich aber in mehreren Anlagen verwirklichen. In der Serienklausel für den Anlagen- und Maschinenbau sind aber Serien in der Regel auf zwei Stücke maximiert. Bei dem Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros sind bei einer Zusatzklausel also nur zwei von den 6-10 Windrädern mitversichert. Das bedeutet, weitere 4-6 beschädigte Windräder wären nicht in der Serienklausel berücksichtigt und würde daher auch nicht vom Versicherer ergänzt. Ein weiteres Paradebeispiel hierfür – Notstromaggregate in einer großen Anlage mit den gleichen Anforderungen und derselben Bauweise werden als Serie betrachtet, auch wenn Sie eventuell an unterschiedlichen Stellen aufgestellt werden. Liegt nur ein Auslegungsfehler vor, ist es auch wieder nur ein Verstoß und in den Serien auf die Aggregate begrenzt.

Experten-Tipp

Es ist nicht immer alles bis ins letzte Detail versicherbar, dafür sind die vielfältigen Projekte von Ingenieuren und Architekten zu komplex und vielschichtig. Dennoch gibt es für eine Vielzahl von Projekten ein solides Absicherungskonzept, – was gegebenenfalls von Projekt zu Projekt neu beleuchtet werden sollte. Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsagenten über mögliche Hilfestellungen und deren Bedingungswerke, die hinter der Berufshaftpflichtversicherung stecken, sowie mögliche Zusatzabsicherungen, die das Projekt vollumfänglich absichern.

Weiter ist die Absprache zwischen Planungsbüros und Auftraggebern ein wesentlicher Bestandteil, um auch vertraglich eine klare Positionierung der Gegebenheiten festzuhalten, für welche Bereiche wer die Verantwortung übernimmt.

Gewusst wie! Sehr hilfreich das Zusammenspiel von Berufshaftpflichtversicherungen und Zusatzklauseln

Unterstützend zum sorgenfreien Agieren sind mit Sicherheit auch Querversicherungen wie eine berufliche Rechtsschutzversicherung, die bei Eventualitäten oder Streitereien Ihnen den Rücken stärkt und die vorab getroffenen Vereinbarungen mit den Arbeitgebern auch ausreichend Rückendeckung gewährt. Schauen Sie sich auch gerne hierzu unseren voran gegangen Blogbeitrag „Über die Notwendigkeit der Rechtsschutz im Unternehmensumfeld“ an.

Abschließend will gesagt sein, es kann immer zu einem Planungsfehler kommen und die daraus entstehenden Schäden sind nicht immer im Vorfeld ersichtlich, aber bei einer fundierten Analyse der beruflichen Vorhaben gilt es sich einen Berater an die Seite zu holen, der einen ausreichenden Erfahrungsschatz zur Absicherung von Berufshaftpflicht-, Planungshaftpflicht- , Betriebshaftpflichtversicherungen sowie die zusätzlichen Bausteine zur bestmöglichen Absicherung kennt und explizit auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Planungsbüros eingeht.

 

Falls Sie Fragen zum Thema Bedingungen und Zusatzklauseln in Bezug auf die passende Berufshaftpflichtversicherung haben, kontaktieren Sie uns einfach.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie umfassend.

FAQ

Kategorie: zusatzklauseln

Pauschal ist diese Frage schwer zu beantworten, denn man muss zunächst unterscheiden ob ich das Eigentum meines Arbeitgebers, eines Kollegen oder eines Dritten beschädige oder zerstöre. Bin ich selbstständig oder angestellt? Beschädige ich im Rahmen meines Angestelltenverhältnisses während der Ausübung meines Berufs fremdes Eigentum, haftet in der Regel auch hierfür der Arbeitgeber. Bin ich selbstständig habe ich dieses Risiko natürlich selbst zu tragen. Die Berufshaftpflichtversicherung beinhaltet daher auch immer eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Wie jede Haftpflichtversicherung gibt es auch innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung einen Ausschluss für vorsätzlich begangene Verstöße. Zudem kann es deckungsschädlich sein, wenn die Tätigkeit über das versicherte Berufsbild hinaus geht. Erbringt ein Architekt bspw. die Planungsleistung für eine Immobilie und übernimmt dann auch noch mit seinem eigenen Bauunternehmen die Bauausführung, so kann er eigene Planungsfehler in diesem Bauvorhaben nicht bei der Berufshaftpflichtversicherung geltend machen. Man spricht von einer Berufsbildüberschreitung.

Die Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen der freien Berufe und schützt vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die du versehentlich deinem Kunden oder einem Dritten zufügst. Darunter fallen beispielsweise fehlerhafte Beratungen, Planungsfehler oder ein Mangel in der Bauleitung. Kurz zusammengefasst, diese Haftpflichtversicherung schützt bei Fehlern aus deiner speziellen beruflichen Tätigkeit bspw. als Ingenieur. Die Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch nicht nur die Aufgabe berechtige Ansprüche zu befriedigen sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab und hat somit eine passive Rechtsschutzfunktion.

Grundsätzlich gilt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz nach deutschem Recht, in meisten Fällen auch europäisches Recht. Sie genießen weiterhin weltweiten Versicherungsschutz. Aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken in einigen Territorien hier sind v. a. USA und Kanada zu nennen, bedarf es einer expliziten Absicherung und Vereinbarung des Versicherungsschutzes. Meist geschieht die über erhöhte Deckungssummen sowie einer höheren Selbstbeteiligung und einem Risikoprämienzuschlag.

Sofern Sie bei einer Berufshaftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität. Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahres-Vertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von bis 10 % auf den Jahresbeitrag. Sie haben Angst, dass Sie auch an einen 3-Jahresvertrag gebunden bleiben, wenn Sie nicht mehr tätig sein sollten und keine Umsätze mehr generieren?

Keine Angst: Bei Wegfall des Risikos wird auch der Vertrag Tag genau storniert und Sie erhalten ggf. eine anteilige Rückerstattung des bereits vorausgezahlten Beitrages.

„Sublimite“ sind Unterversicherungssummen bzw. Entschädigungsgrenzen: D. h. der Versicherer reduziert im Vertrag die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B.: Schäden im Zusammenhang mit Asbest bis 500.000 €)

Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte oder Dreifache der Deckungssumme begrenzt (2-fache oder 3-fache Maximierung).

Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 1 Mio. € (3-fach maximiert).

» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 1 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 3 Mio. €.

  • Sie melden uns als Ihre betreuende Agentur den Schadenanspruch. Wir beraten Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und bereiten mit Ihnen gemeinsam die Schadensmeldung vor. Anschließend begleiten wir Sie bis zum Abschluss des Schadenfalls.
  • Der Versicherer übernimmt im Weiteren die folgenden Leistungen:

Zunächst erfolgt die sogenannte Haftungsprüfung. Der Schadenfall bzw. Schadenhergang wird noch einmal geprüft. Liegt vielleicht ein Mitverschulden des Geschädigten vor? Oder handelt es sich um einen unberechtigten Anspruch, der abgewehrt werden kann? Unberechtigte Ansprüche werden von unseren Rechtsanwälten für Sie abgewehrt. Sollte Sie ein Verschulden treffen, kümmern wir uns um die Freistellung von berechtigten Ansprüchen.

Bei einer Berufshaftpflichtversicherung wird zwischen verschiedenen Schadensarten unterschieden:

  • Personenschaden:

Wird ein Mensch durch ein Schadensereignis verletzt, in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder verstirbt er, spricht man von einem Personenschaden.

  • Sachschaden:

Unter einem Sachschaden versteht man in der Berufshaftpflicht von Ingenieuren und Architekten insbesondere Schäden an Gebäuden oder Maschinen.

  • Vermögensschaden:

Von einem Vermögensschaden spricht man, wenn einem Dritten durch fehlerhaftes Verhalten ein finanzieller Schaden entsteht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen echten und unechten Vermögensschäden: Ein echter Vermögensschaden tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Kunde durch Falschberatung einen finanziellen Nachteil erleidet. Unechte Vermögensschäden sind Folge eines Sach- oder Personenschadens, wenn etwa eine verunfallte Person auch einen Verdienstausfall erleidet.

  • Sie führen ein eigenständiges Büro und kommen aus dem planerischen Bereich. Sie sind als Ingenieur, Architekt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterwegs, dann ist eine Berufshaftpflichtversicherung zwingend von Nöten. Sie haften für Schäden, welche Sie Dritten zuführen, dem Gesetz nach erst einmal unbegrenzt. Dieses Risiko sollten Sie auf jeden Fall über eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzen.
  • Einige Berufsgruppe müssen tatsächlich zur Ausübung Ihrer Berufung eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, das Gesetz schreibt dies vor. Einigen Berufsfelder wird es von der zuständigen Kammer vorgeschrieben. Nur mit der Berufshaftpflichtversicherung und den jeweiligen Pflichtversicherungssummen werden die Berufsgruppen von der Kammer zu gelassen. Hierzu gehören definitiv Architekten sowie bei den Ingenieurkammern eingetragene Ingenieure und Sachverständige.
  • Achtung, hier kommt es gerne zu Verwechslungen. Die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung dient dazu, Personenschäden und Sachschäden und Vermögenfolgeschäden aus dem allgemeinen Betriebsgeschehen abzusichern. Sie ist praktisch das Pendant zur Privathaftpflicht. Die Berufshaftpflichtversicherung hingegen deckt den Schaden aus der speziellen beruflichen Tätigkeit ab. Zum Beispiel den Planungsfehler, die mangelhafte Bauüberwachung sowie das fehlerhafte Gutachten. In der Berufshaftpflicht geht es also um den Fehler / Verstoß aus der speziellen beruflichen Tätigkeit. Hier ist es besonders wichtig, dass neben dem Vermögensfolgeschaden auch der reine Vermögensschaden mitversichert gilt.
Nicht suchen, sondern finden.

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