Sowieso-Kosten
- 14. Juni 2023
- Veröffentlicht durch: Clemens Reusch
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Was sind Sowieso-Kosten? Keinen ersatzfähigen Schaden bilden die so genannten »Sowieso-Kosten« oder auch »nachgeholte Baukosten«. Sowieso-Kosten liegen vor, wenn bei der Beseitigung eines Mangels zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, bei korrekter Planung aber hätten berücksichtigt werden müssen. Es handelt sich also um Kosten, die auch (»ohnehin« bzw. »sowieso«) angefallen wären, wenn bspw. der Architekt seine Aufgaben von vorneherein mangelfrei erbracht hätte. Da diese anfallenden Kosten im Wege der Schadenbehebung lediglich nachgeholt werden, stellen sie keinen mangelbedingten Schaden dar, so dass hier auch keine Schadensersatzpflicht des Architekten besteht. Vielmehr handelt es sich um eine Wertverbesserung, die den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers begrenzt. Der Auftraggeber soll durch den Schadeneintritt und den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch schließlich nicht besser gestellt werden, als er vor oder ohne dessen Eintritt gestanden hätte.