Sachverständigenhaftung

Was bedeutet Sachverständigenhaftung? Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen richtet sich nach der Sonderbestimmung des § 839 a BGB. Diese Vorschrift gewährt einer geschädigten Prozesspartei einen Schadensersatzanspruch gegen den gerichtlichen Sachverständigen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gutachten unrichtig erstellt hat und die Gerichtsentscheidung auf diesem Gutachten beruht.

Wird der Sachverständige als Privatgutachter tätig, geschieht dieses auf der Basis eines Gutachtenauftrages. Der zugrunde liegende Vertrag ist in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren, so dass im Wesentlichen auf die Haftungsgrundsätze für Architektenleistungen verwiesen werden kann. Insbesondere bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten kommen nicht selten Haftungsfälle aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Das bedeutet Sachverständigenhaftung.



Clemens Reusch
Autor: Clemens Reusch
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