Gesamtschuldnerische Haftung
- 16. Januar 2025
- Veröffentlicht durch: starfruit
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Was versteht man unter dem Begriff gesamtschuldnerische Haftung?
Zunächst ist es hilfreich sich mit dem Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches §421 ff. BGB auseinanderzusetzen. Aus dem geht hervor, dass wenn mehrerer Schuldner für einen bestimmten Schaden verantwortlich sind, dann ist ein jeder von den Parteien verpflichtet den Anspruch im Ganzen gegenüber dem Gläubiger zu tilgen.
Konkret könnte es im Bau so ablaufen: Der Architekt hat einen Planungsfehler in den Plänen, die auszuführende beauftragte Firma erkennt den Fehler, aber führt dennoch nach Plan aus. Es kommt zu einem Schaden. Architekt und auszuführendes Gewerk sind für den Schaden verantwortlich. Dieses Szenario könnte auch umgekehrt vonstattengehen, indem der Architekt fehlerfreie Pläne liefert, aber die auszuführende Firma einen Fehler macht. Gesamtschuldnerisch müssen Architekt und Gewerk für den Schaden aufkommen.
Wichtig:
Der Geschädigte hat in dem Fall aber das Recht seine Forderung nur einmal zu stellen, d.h. es spielt keine Rolle an welchen Schuldner der Geschädigte herantritt. Verantwortlich sind alle gemeinsam, bis das die Ansprüche entsprechend bezahlt sind.
Daraus können sich wiederum Regressansprüche ergeben. In dem vorangegangenen Beispiel könnte der Architekt mit dem fehlerfreien Plan gegebenenfalls von seinem Recht Anspruch nehmen und von dem anderen Schuldner einen Ausgleich zu verlangen.
Im Wesentlichen ist die gesamtschuldnerische Haftung im Versicherungswesen dahin gehend von Nutzen, dass bei Schadenansprüchen eine bessere Durchsetzbarkeit der Ansprüche und damit eine gerechtere Verteilung der finanziellen Lasten ermöglicht wird.