Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure in der Planung

Als Architekt oder Ingenieur sind Sie immer dem Risiko ausgesetzt, aufgrund eines Fehlers gegenüber Ihren Kunden oder einem Dritten schadenersatzpflichtig zu werden. Die Berufshaftpflichtversicherung soll Sie vor den Folgen eines solchen Fehlers und der daraus resultierenden möglichen Schadensersatzpflicht schützen. Allerdings deckt eine Versicherung nicht jedes Ereignis ab – denn es gibt auch Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung.

Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure
Clemens Reusch
Clemens Reusch

Für eine effiziente Versicherung ist es notwendig, den Versicherungsschutz in gewisser Weise einzuschränken. Warum das so ist? Ganz einfach: Eine Versicherungsgesellschaft nimmt per Definition Prämien von vielen Menschen ein, um damit Schäden, die innerhalb der Gemeinschaft entstanden sind, zu regulieren. Das ist natürlich nur dann möglich, wenn die erhobenen Prämien die zu erwartenden Kosten für Schadensfälle widerspiegeln. Würde eine Versicherungsgesellschaft also eine unbegrenzte Deckung anbieten, wäre sie schnell zahlungs- und damit auch handlungsunfähig.

Das bedeutet, dass sich jeder Versicherungsnehmer, natürlich auch Architekten und Ingenieure, sich stets über die Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung im Klaren sein und dementsprechend danach handeln sollten. Die Haftung für Schäden kann eine sehr ernste Angelegenheit sein, daher ist es wichtig, alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Gesetze und Rahmenbedingungen: Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung

  • Im Allgemeinen orientieren sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Versicherungsverträge am Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
  • In Bezug auf das Thema Haftpflichtversicherungen werden diese durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) präzisiert.
  • Eine Berufshaftpflicht ist zudem an ein weiteres Bedingungswerk gekoppelt, nämlich die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – das gilt natürlich auch für Ingenieure und Architekten.

Natürlich sind in diesen Bedingungswerken auch Regularien festgelegt, die die Grenzen des Versicherungsschutzes aufzeigen. Wir haben für Sie die wichtigsten Kriterien aus beiden Bedingungswerken zusammengefasst.

1. Für Korrekturen geradestehen, um die Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung zu wahren

Unterlaufen einem Architekten oder Ingenieur bei der Erfüllung von Verträgen, etwa bei Planungs- und/oder Beratungsdienstleistungen Fehler, sind die dadurch entstehenden Folgen per Versicherung gedeckt. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die damit verbundenen Leistungen für die Planung von Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen, wie Ziffern 1-7, Absatz 1.2 in den AHB regeln.

Beispiel

Stellt ein Bauherr Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln am Bau, steht eine Nachbesserung bevor. Da hier der Versicherungsschutz fehlt und häufig ein anderes Ingenieurs- oder Planungsbüro diverse Instandsetzungsaufgaben übernimmt, kann es in dieser Situation sinnvoller sein, die Sanierungsplanung selbst zu übernehmen. Dadurch entstehen keine weiteren Kosten, da ausschließlich eigene Arbeitszeit für die Tätigkeit eingesetzt wird.

2. Die (Mitwirkungs-)Pflicht ruft!

Für einen intakten Versicherungsschutz ist es unabdinglich, dass Architekten oder Ingenieure ihren Pflichten nachkommen. Die AHB beschreiben in Ziffer 25.1, dass jeder Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen ist, selbst dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche gestellt wurden und eine eigene Haftung unwahrscheinlich erscheint. Ziffer 25.2 AHB zufolge muss der Versicherungsnehmer außerdem nach Möglichkeit dafür sorgen, dass ein möglicher Schaden gemindert oder gar abgewendet wird. Ist ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet, ist laut 25.3 AHB die Meldung unverzüglich durchzuführen. Bei grob fahrlässigem Handeln kann nach Ziffer 26.2 AHB die Versicherungsleistung zudem gekürzt werden.

Beispiel

Kommt es auf der Baustelle zu einem Schaden, der auf unverantwortliches Handeln seitens des Planers zurückzuführen ist, muss der Fall innerhalb einer Woche der Versicherung gemeldet werden. Das trifft selbst dann zu, wenn noch keine Schadenersatzansprüche, beispielsweise vom Bauherrn oder anderen geschädigten Parteien erhoben wurden.

3. Schuster bleib bei deinen Leisten

Grundsätzlich ist es so, dass der Versicherungsschutz nämlich nur dann greift, wenn der Schaden im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des versicherten Berufsbildes entstanden ist. Das regelt Ziffer A 1.1 der BBR. Darüber hinaus werden in A 1.2.1 weitere Kriterien genannt, die dazu führen, dass das eigentliche Tätigkeitsfeld überschritten wird und infolgedessen der Versicherungsschutz erlischt. Dazu zählen zum Beispiel das Erstellen von Gebäuden (ganz oder teilweise) oder das Liefern oder Liefern lassen von Baustoffen.

Beispiel

Der Versicherungsnehmer ist zum Beispiel unter der Berufsbezeichnung Innenarchitekt versichert. Übernimmt er aber Aufgaben, die nicht in sein übliches oder gar fremdes Tätigkeitsfeld fallen, kommt die Versicherung im Schadenfall in der Regel nicht auf, z. B. wenn er den typischen Aufgaben eines Statikers nachgeht oder Fliesen liefert und selbst verlegt.

4. Die Zeit läuft

Der Faktor Zeit spielt beim Versicherungsschutz und damit den Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls eine Rolle. Absatz 2.1 des BBR besagt, dass Schäden nur dann von der Versicherung übernommen werden, wenn sie innerhalb des Vertragszeitraums entstanden sind. Oftmals entpuppen sich manche Fehler im Bauwesen allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt. Deshalb kann der Schaden binnen 5 Jahren ab Vertragsende bei der Versicherung geltend gemacht werden. Darüber hinaus greift der Versicherungsschutz weiterhin, sollte der Versicherungsnehmer nachweisen können, von dem Schaden innerhalb der Meldefrist nichts gewusst zu haben.

Beispiel

Ein Architekt schließt zu Beginn der Planungsphase eines neuen Mehrfamilienhauses eine Berufshaftpflichtversicherung ab, die über einen Zeitraum von 5 Jahren läuft. Während dieser Zeit unterläuft dem Architekten in der Planungsphase ein Planungsfehler. In diesem Fall greift die Versicherung. Selbiges gilt auch, wenn der Schaden binnen 5 Jahren nach dem Ablauf des Versicherungszeitraums entdeckt wird. Anders verhält es sich allerdings, wenn beispielsweise 6 Jahre nach dem Vertragsende ein Problem festgestellt wird, das ebenfalls auf die Planung des Architekten zurückzuführen ist, auch hier greift der Versicherungsschutz. Die daran geknüpfte Bedingung ist allerdings, dass dieser Umstand dem Versicherungsnehmer zuvor nicht bekannt war. Er steht in der Nachweispflicht. Der Architekt sollte dazu eine unbegrenzte Nachhaftung vereinbaren.

5. Fristen wahren und Termine einhalten

Aus Ziffer A 4.2.1 der BBR geht hervor, dass gesetzte Fristen und Termine eingehalten werden müssen. Der Grund dafür ist so banal wie simpel. Versicherungsdienstleister wollen damit vermeiden, dass Schadensersatzansprüche, die damit einhergehen, vor allem zu einem späteren Zeitpunkt, umgangen werden. Das heißt, werden Termine und Fristen verschoben, erlischt der Versicherungsschutz.

Beispiel

Angenommen, ein Architekt hat dem Bauingenieur zugesichert, bis zu einem festgelegten Tag x die fertigen Entwürfe auszuhändigen. Dieser wiederum sichert dem Bauherrn darauffolgend einen Termin zu. Nun verzögert sich die Arbeit des Architekten jedoch. Das heißt, eine Kettenreaktion wird ausgelöst, die zur Folge hat, dass möglicherweise weitere mit dem Bauprojekt verbundene Fristen und Termine nicht eingehalten werden können. Das Projekt steht damit in Verzug, ein weitreichender Schaden entsteht und der Versicherungsschutz entfällt.

6. Nicht zu tief stapeln, um nicht an die Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung zu stoßen

In der Ziffer 4.2.2 BBR heißt es, dass der Versicherungsschutz nicht für Schäden gilt, die “aus der Überschreitung von Kostenanschlägen, Kalkulationen oder Schätzungen im Sinne der DIN 276” resultieren. Die Klausel besagt auch, dass diese Kosten bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären und als normaler Geschäftsbetrieb für jedes Unternehmen mit Risiken betrachtet werden sollten.

Beispiel

Planer und Architekten sollten bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen darauf achten, diesen möglichst realistisch einhalten zu können. Sind diese beispielsweise bei einer statischen Planung zu gering angesetzt, aber bereits ausgeschöpft, liegt dabei eine grobe Fehleinschätzung seitens des Planers vor und die Versicherung springt für etwaige entstandene Schäden nicht ein.

7. Eine weiße Weste behalten

Die Ausschlussklausel A 4.2 BBR besagt, dass Geschädigte nicht für Schäden entschädigt werden, die sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Unabhängig aus welchem Grund – dies schließt sowohl äußere Faktoren wie Vorschriften als auch andere Verhaltensweisen (Handlungen/Unterlassungen) innerhalb der eigenen Organisation ein, die zu einem nachlässigen Verhalten im Hinblick auf die gesetzlichen Rechte anderer führen.

Beispiel

Dringt bei einem Gebäude Grundwasser in das Kellergeschoss ein, kann das auf eine nicht zu Ende gedachte Planung zurückzuführen sein. Hier wäre möglicherweise ein vorhergehendes Bodengutachten sinnvoll gewesen, sodass das Fundament entsprechend abgedichtet hätte werden können. Diese Tatsache stellt einen Verstoß gegen Elementar- und Pflichtwissen dar und dadurch herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.

Unterm Strich: Der Versicherungsschutz hat Grenzen

Wo gehobelt wird, fallen Späne. Im übertragenen Sinne besagt das Sprichwort, dass Berufsfehler und Berufsunfälle nicht zu vermeiden sind. Gerade Architekten und Ingenieure sind häufig einem hohen Risiko ausgesetzt. Deshalb ist eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung das A und O, um Schäden, die sogar die Existenz bedrohen können, abzuwenden. Doch auch der Versicherungsschutz bzw. die Berufshaftpflichtversicherung hat Grenzen. Diese sind notwendig, denn sie ermöglichen, dass die Versicherungsgesellschaft handlungsfähig bleibt. Deshalb ist es unerlässlich, diese als Versicherungsnehmer zu kennen und dementsprechend zu handeln, sodass der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.

Falls Sie Fragen zum Thema Berufshaftpflichtversicherung haben, kontaktieren Sie uns einfach.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie umfassend.

FAQ

Die Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen der freien Berufe und schützt vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die du versehentlich deinem Kunden oder einem Dritten zufügst. Darunter fallen beispielsweise fehlerhafte Beratungen, Planungsfehler oder ein Mangel in der Bauleitung. Kurz zusammengefasst, diese Haftpflichtversicherung schützt bei Fehlern aus deiner speziellen beruflichen Tätigkeit bspw. als Ingenieur. Die Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch nicht nur die Aufgabe berechtige Ansprüche zu befriedigen sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab und hat somit eine passive Rechtsschutzfunktion.

Grundsätzlich gilt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz nach deutschem Recht, in meisten Fällen auch europäisches Recht. Sie genießen weiterhin weltweiten Versicherungsschutz. Aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken in einigen Territorien hier sind v. a. USA und Kanada zu nennen, bedarf es einer expliziten Absicherung und Vereinbarung des Versicherungsschutzes. Meist geschieht die über erhöhte Deckungssummen sowie einer höheren Selbstbeteiligung und einem Risikoprämienzuschlag.

Sofern Sie bei einer Berufshaftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität. Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahres-Vertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von bis 10 % auf den Jahresbeitrag. Sie haben Angst, dass Sie auch an einen 3-Jahresvertrag gebunden bleiben, wenn Sie nicht mehr tätig sein sollten und keine Umsätze mehr generieren?

Keine Angst: Bei Wegfall des Risikos wird auch der Vertrag Tag genau storniert und Sie erhalten ggf. eine anteilige Rückerstattung des bereits vorausgezahlten Beitrages.

„Sublimite“ sind Unterversicherungssummen bzw. Entschädigungsgrenzen: D. h. der Versicherer reduziert im Vertrag die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B.: Schäden im Zusammenhang mit Asbest bis 500.000 €)

Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte oder Dreifache der Deckungssumme begrenzt (2-fache oder 3-fache Maximierung).

Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme 1 Mio. € (3-fach maximiert).

» pro Schaden zahlt der Versicherer max. 1 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 3 Mio. €.

  • Sie melden uns als Ihre betreuende Agentur den Schadenanspruch. Wir beraten Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und bereiten mit Ihnen gemeinsam die Schadensmeldung vor. Anschließend begleiten wir Sie bis zum Abschluss des Schadenfalls.
  • Der Versicherer übernimmt im Weiteren die folgenden Leistungen:

Zunächst erfolgt die sogenannte Haftungsprüfung. Der Schadenfall bzw. Schadenhergang wird noch einmal geprüft. Liegt vielleicht ein Mitverschulden des Geschädigten vor? Oder handelt es sich um einen unberechtigten Anspruch, der abgewehrt werden kann? Unberechtigte Ansprüche werden von unseren Rechtsanwälten für Sie abgewehrt. Sollte Sie ein Verschulden treffen, kümmern wir uns um die Freistellung von berechtigten Ansprüchen.

Bei einer Berufshaftpflichtversicherung wird zwischen verschiedenen Schadensarten unterschieden:

  • Personenschaden:

Wird ein Mensch durch ein Schadensereignis verletzt, in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder verstirbt er, spricht man von einem Personenschaden.

  • Sachschaden:

Unter einem Sachschaden versteht man in der Berufshaftpflicht von Ingenieuren und Architekten insbesondere Schäden an Gebäuden oder Maschinen.

  • Vermögensschaden:

Von einem Vermögensschaden spricht man, wenn einem Dritten durch fehlerhaftes Verhalten ein finanzieller Schaden entsteht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen echten und unechten Vermögensschäden: Ein echter Vermögensschaden tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Kunde durch Falschberatung einen finanziellen Nachteil erleidet. Unechte Vermögensschäden sind Folge eines Sach- oder Personenschadens, wenn etwa eine verunfallte Person auch einen Verdienstausfall erleidet.

  • Sie führen ein eigenständiges Büro und kommen aus dem planerischen Bereich. Sie sind als Ingenieur, Architekt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterwegs, dann ist eine Berufshaftpflichtversicherung zwingend von Nöten. Sie haften für Schäden, welche Sie Dritten zuführen, dem Gesetz nach erst einmal unbegrenzt. Dieses Risiko sollten Sie auf jeden Fall über eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzen.
  • Einige Berufsgruppe müssen tatsächlich zur Ausübung Ihrer Berufung eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, das Gesetz schreibt dies vor. Einigen Berufsfelder wird es von der zuständigen Kammer vorgeschrieben. Nur mit der Berufshaftpflichtversicherung und den jeweiligen Pflichtversicherungssummen werden die Berufsgruppen von der Kammer zu gelassen. Hierzu gehören definitiv Architekten sowie bei den Ingenieurkammern eingetragene Ingenieure und Sachverständige.
  • Achtung, hier kommt es gerne zu Verwechslungen. Die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung dient dazu, Personenschäden und Sachschäden und Vermögenfolgeschäden aus dem allgemeinen Betriebsgeschehen abzusichern. Sie ist praktisch das Pendant zur Privathaftpflicht. Die Berufshaftpflichtversicherung hingegen deckt den Schaden aus der speziellen beruflichen Tätigkeit ab. Zum Beispiel den Planungsfehler, die mangelhafte Bauüberwachung sowie das fehlerhafte Gutachten. In der Berufshaftpflicht geht es also um den Fehler / Verstoß aus der speziellen beruflichen Tätigkeit. Hier ist es besonders wichtig, dass neben dem Vermögensfolgeschaden auch der reine Vermögensschaden mitversichert gilt.
Nicht suchen, sondern finden.

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