Deliktshaftung

Was versteht man unter Deliktshaftung? Die Deliktshaftung ist in erster Linie in den §§ 823 ff. BGB geregelt. Diese Vorschriften über so genannte unerlaubte Handlungen bezwecken den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe Dritter in bestimmte Schutzgüter (z. B. Körperverletzung). Die deliktische Haftung setzt kein Vertragsverhältnis voraus. Es geht vielmehr um Verletzungshandlungen innerhalb allgemeiner, zwischen allen Personen bestehender (Rechts-) Beziehungen, die jeder beachten muss. Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung kommen im Regelfall in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Verletzungshandlung (oder ein pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Schadensabwendung)
  • Schaden an einem bestimmten Rechtsgut
  • Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Schaden
  • Rechtswidrigkeit der Handlung (kann ausnahmsweise entfallen, z. B., wenn aus Notwehr oder zur Nothilfe gehandelt wird)
  • Verschulden

Das versteht man unter Deliktshaftung.



Clemens Reusch
Autor: Clemens Reusch
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