Absicherung für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwälte
Die Freien Berufe sind in unsicheren Zeiten ein Garant für Stabilität. Die Aufgabenstellungen haben sich erst vor kurzem stark verändert, unvorhersehbare Ereignisse haben wirtschaftliche Veränderungen hervorgerufen. Diese Neuerungen, Gesetzesänderungen und Ausnahmeregelungen gilt es nun für wirtschaftprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe im Alltag umzusetzen. Bei dieser Umsetzungsgeschwindigkeit kann es zu Beratungsfehlern kommen.
Da Fehler passieren können, sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Mit unserem Fachwissen bieten wir Ihnen eine vollumfängliche Absicherung an, so dass Sie sich gezielt auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können.
Hinweis
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VHP) ist eine Pflichtversicherung für Steuerberater (StB), Wirtschaftsprüfer (WP) und Rechtsanwälte (RA). Wir, das #TeamReusch haben mit der HDI Vermögensschadenhaftpflicht eine wunderbare Absicherung im Gepäck.
UNTERNEHMERTUM
Absicherung für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwälte
- Spezialtarif für Verbands- und Vereinsmitglieder
- Professionelles Schadenmanagement mit mehr als 20 Volljuristen
- Exklusive Sonderkonditionen für private- und betriebliche Versicherungslösungen
- Persönliche und risikogerechte Bedarfsanalyse
- Mehr Dienstleistung, mehr Expertenwissen – regelmäßiges Erscheinen der Fachinformationen GIaktuell und GIService, GI-Rechtssprechungsarchiv
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Ja, in den Versicherungsbedingungen steht, dass Mitarbeiter der Kanzlei, die Berufsträger sind, der Versicherung gemeldet werden müssen. Das bedeutet sowohl Angestellte als auch freie Mitarbeiter.
Seit 2017 gelten alle Mitarbeiter kostenfrei mitversichert, mit Ausnahme von Berufsträgern. Angestellte oder freie Mitarbeiter, die für die Kanzlei tätig sind, müssen namentlich im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Kanzlei mitversichert werden.
Ja, grundsätzlich schon. Wenn die Tätigkeit ein höheres Risiko birgt als die bestehende Deckungssumme, so wird eine separate Versicherung für diesen Tätigkeitsbereich empfohlen.
Bisher gelten noch folgende Regeln:
GbR, GmbH, OHG, Partnerschaft, Einzelkanzlei: 1 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden, auch wenn die Kanzlei eine höhere Summer versichert hat.
PartGmbB ohne Rechtsanwälte: 4 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden
PartGmbB mit Rechtsanwälte: 10 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden
Ab dem 01.08.2022 tritt die neue BRAO-Reform in Kraft. Dabei ändern sich die Summen wie folgend:
Einzelkanzlei: 1 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden
GbR/Sozietät, OHG, Partnerschaft: 2 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden
GmbH, PartGmbB, AG, GmbH & Co KG: 4 Mio. € müssen in die AABs / AGBs eingetragen werden
Wichtig ist, dass eine Kanzlei immer mindestens die Deckungssumme abgesichert hat, die in die AABs / AGBs eingetragen werden müssen. Diese Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die AABs / AGBs rechtswirksam sind und damit auch die Haftung begrenzt werden kann.
Gesetzlich im Steuerberatungsgesetz ist unter § 67a StBerG geregelt, dass die Haftung durch AAB /AGB begrenzt werden kann, wenn die Deckungssumme das 4-fache der gesetzlichen Mindestdeckungssumme je Versicherungsfall beträgt.
Das bedeutet – 1 Mio. € je Versicherungsfall
Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, hier müssen 4 Mio. € je Versicherungsfall abgesichert sein.