Benötigen angestellte Berufsträger in einer Kanzlei eine zusätzliche eigene Vermögensschaden­haftpflicht­versicherung?

Kategorie: vermoegensh-stb
Ist ein Steuerberater in einer Kanzlei angestellt und ausschließlich für diese tätig, so benötigt er keine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der angestellte Steuerberater kann sich von seinem Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass er über dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert gilt und dieses Schreiben an die Steuerberaterkammer schicken. Der Kammer gegenüber muss der Steuerberater bestätigen, dass er außerhalb der Kanzlei nicht tätig ist. Wird der Steuerberater im eigenen Namen z.B. für Freunde im Rahmen einer „Feierabendkanzlei“ tätig, so muss er eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Rechtsanwälte benötigen nach § 51 BRAO eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Auch wenn der angestellte Rechtsanwalt nur für die Kanzlei tätig ist, benötigt er auf seinen eigenen Namen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme von 250.000 €, so dass er zum Rechtsanwalt zugelassen wird, „Titeldeckung“.


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