Was wir für Sie als Ihr Spezialist für Vermögensschadenhaftpflichtversicherung tun
- Wir sammeln und bündeln alle für Ihren Berufsstand wesentlichen Informationen zur BRAO-Reform.
- Wir überprüfen Ihren Vertrag, ob in Hinblick auf die neuen gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen seit dem 01.08.2022 Ihre mit uns vereinbarten Deckungssummen angepasst werden müssen.
- Sie erhalten eine Gegenüberstellung, welche die „neue und die alte Welt“ sowie Ihren Änderungsbedarf aufzeigt.
- Wir stellen sicher, dass Ihr Vertrag den richtigen Versicherungsschutz umfasst, auf dem aktuellen Stand sein wird und die neuen Versicherungsbestätigungen an die Kammern verschickt werden.
Steuerberatungs-GmbH, die AGB mit den Mandaten vereinbart haben
Übermitteln Sie Ihren Mandanten die für sie wesentlichen Informationen zur BRAO-Reform. Durch die veränderten gesetzlichen Mindestdeckungssummen müssen auch die eingesetzten Auftragsbedingungen hinsichtlich der Haftungsbegrenzung überarbeitet werden.
Ihre bisherigen AGB haben zum 01.08.2022 ihre Gültigkeit verloren. Bisher reichte es aus je Versicherungsfall 1 Mio. € als Deckungssumme vorzuhalten. Die neue BRAO-Reform sieht dafür nun 4 Mio. € je Versicherungsfall vor, um die Haftung auch rechtswirksam auf diesen Betrag begrenzen zu können.
Gegenüber den Mandaten können Sie dies positiv darstellen, da sich durch die neue Berufsreform die Haftungsmasse von 1 Mio. € auf 4 Mio. € erhöht hat – zum Vorteil der Mandanten.
Sozietäten / GbR von Steuerberatern und / oder Rechtsanwälten, die AGB mit den Mandaten vereinbart haben
Übermitteln Sie Ihren Mandanten die für sie wesentlichen Informationen zur BRAO-Reform. Durch die veränderten gesetzlichen Mindestdeckungssummen müssen auch die eingesetzten Auftragsbedingungen hinsichtlich der Haftungsbegrenzung überarbeitet werden.
Ihre bisherigen AGB haben zum 01.08.2022 ihre Gültigkeit verloren. Bisher reichte es aus je Versicherungsfall 1 Mio. € als Deckungssumme vorzuhalten. Die neue BRAO-Reform sieht dafür nun 2 Mio. € je Versicherungsfall vor, um die Haftung auch rechtswirksam auf diesen Betrag begrenzen zu können.
Gegenüber den Mandaten können Sie dies positiv darstellen, da sich durch die neue Berufsreform die Haftungsmasse von 1 Mio. € auf 2 Mio. € erhöht hat – zum Vorteil der Mandanten.
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung
Hier haben sich die Deckungssummen nicht erhöht. Demnach behalten die AGB weiterhin Ihre Gültigkeit. Sollte ein Mandant Rückfragen haben, können wir Sie selbstverständlich mit den nötigen Informationen zur BRAO-Reform versorgen.
Informationen zur BRAO-Reform – Neuregelung des Berufsrechts auf einen Blick
- Am 25.06.2021 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts für Steuerberater und Rechtsanwälte durch den Bundesrat verabschiedet.
- Am 01.08.2022 ist das neue Gesetz in Kraft getreten.
- Die Berufsrechtsreform beinhaltet eine einheitliche und rechtsformneutrale Regelung für sämtliche anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften.
- Dies erleichtert die interprofessionelle Zusammenarbeit für Freie Berufe.
- Die Änderungen betreffen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO) und das Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Änderungen im Überblick
Einheitliche rechtsformneutrale Berufsausübungsgesellschaft
Das neue Recht bringt große Vereinfachungen: Die gemeinschaftliche Berufsausübung gibt es für Rechts- und Patentanwälte sowie für Steuerberater nur noch in Form der Berufsausübungsgesellschaft. Diese wird in den §§ 59b ff. BRAO, §§ 52b ff. PatAnwO und §§ 49 ff. StBerG verankert.
Die Berufsausübungsgesellschaft ist keine Rechtsform, sie reguliert nur die Berufsausübung.
Für ihre berufliche Zusammenarbeit stehen Rechtsanwälten und Steuerberatern folgende Rechtsformen zur Verfügung:
- Jede deutsche Rechtsform einschließlich Handelsgesellschaften
- Europäische Gesellschaften
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Mehr Informationen zur BRAO-Reform
- Die BAG ist keine Rechtsform, sie reguliert nur die Berufsausübung.
- Jede deutsche Rechtsform einschließlich Handelsgesellschaften ist zulässig.
- Die BAG ist i. d. R. berufsangehörig, für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkungen besteht keine Zulassungspflicht, aber die Möglichkeit der freiwilligen Zulassung.
- Die BAG hält die Mandate.
- Die BAG übt den Beruf aus, vertreten durch ihre Leitungspersonen.
- Die BAG haftet für berufliches Versehen, die Gesellschafter nur abhängig von der konkreten Rechtsform.
- Die BAG muss selbst eine Pflichtversicherung nachweisen (unabhängig vom Bestehen einer Zulassung).
- Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird in diesem Tarif wie eine BAG behandelt. Dies gilt auch für die Buchprüfungsgesellschaft.
Komplexes Thema – einfach erklärt
Die vier Bereiche der Berufsausübungsgesellschaft (BAG)
Zulassung / Anerkennung durch die jeweilige Kammer
Grundsätzlich ist die BAG zulassungspflichtig. Es besteht keine Zulassungspflicht bei nicht haftungsbeschränkten Gesellschaften und bei Gesellschaften, deren Organe nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Notare umfassen.
Rechtsform
Jede deutsche Rechtsform ist zulässig. Außerdem sind europäische Rechtsformen der EU- / EWR-Mitgliedsstaaten möglich. (Hierzu bedarf es allerdings der Zulassung / Anerkennung durch die jeweilige Kammer.)
Die BAG ist keine Rechtsform, sie reguliert nur die Berufsausübung und hat Einfluss auf die Pflichtversicherungssumme.
Berufs-Haftpflichtversicherung
Die BAGs sind verpflichtet, eine Berufs-Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Bezeichnung
Die Bezeichnung Steuerberatungs- bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft darf geführt werden, wenn Rechtsanwälte / Patentanwälte oder Steuerberater jeweils die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und diese die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans stellen.
Hinsichtlich der Mindestversicherungssumme für die
Berufsausübungsgesellschaft ist wie folgt zu differenzieren:
1 Die Rechtsform ist haftungsbeschränkt, wenn für berufliches Versehen keine natürliche Person haftet oder deren Haftung beschränkt ist.
2 Tätige Personen sind solche, die in der BAG anwaltlich, patentanwaltlich, steuerberatend oder wirtschaftsprüfend tätig sind (§ 59c Abs. 1 S. 1 BRAO), also nicht nur Gesellschafter, sondern auch Mitarbeiter.
3 Gesellschaften, in denen die Gesellschafter unbeschränkt haften, wie GbR, Partnerschaft, OHG (nicht KG, PartmbB).