Stellt eine Bürogemeinschaft eine gemeinsame Berufsausübung dar?

Kategorie: brao

In Abgrenzung zur BAG stellt die Bürogemeinschaft keine gemeinschaftliche Berufsausübung dar, sondern eine Gesellschaft, die nur der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit dient (§ 59q Abs. 1 BRAO, § 55h Abs. 1 StBerG, § 52p Abs.1 PAO). Dazu zählt die gemeinschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln, wie z.B. des Empfangs oder des Druckers, nicht jedoch der gemeinsamen Mandate.